Leitsatz

Nachteilige Veränderung des Trittschallschutzes durch Austausch eines Teppichbodens gegen einen Parkettbelag

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Die Veränderung des Fußbodenaufbaus mit der Folge, dass sich der Trittschallschutz messbar verschlechtert, führt zu einer Beseitigungsverpflichtung. Zur Definition der Anforderungen des Schallschutzes ist nicht auf die maßgeblichen DIN-Vorschriften abzustellen, die nur einen Mindeststandard sichern; Maßstab ist vielmehr ausschließlich das in der konkreten Wohnungseigentumsanlage vorhandene bauliche Niveau (vgl. bereits OLG Köln v. 14.11.1997, 16 Wx 275/97). Von anderen Eigentümern kann grundsätzlich der Schallschutz gefordert werden, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand, wobei allerdings bei bestehendem unzureichendem Schallschutz Abhilfe von einem bestimmten Sondereigentümer nur insoweit begehrt werden kann, als dieser eine die Situation verschlechternde Maßnahme durchgeführt hat (vgl. weiteren Senatsbeschluss OLG Köln v. 9.10.2000, 16 Wx 102/00, NZM 2001, 135).
  2. Entspricht ein Trittschallschutz allerdings von Anfang an nicht den Vorgaben der Baubeschreibung (als Anlage zur Teilungserklärung), ist ein Anspruch auf Herstellung des ursprünglich geplanten Trittschallschutzes gegen die Eigentümergemeinschaft zu richten.
  3. Sollten Vergleichsmessungen in unverändert gebliebenen Wohnungen nicht möglich sein, muss der Sachverständige erneut den genauen Aufbau des Bodens klären und sodann die Auswirkung des früheren Belags bewerten. Für den Fall, dass sich nach dem Ergebnis weiterer Beweisaufnahme nachteilige Veränderungen aufgrund der Auswechslung des Bodenbelags durch den einen Eigentümer ergeben, wird das LG eigenverantwortlich festzustellen haben, ob die Verschlechterung des Trittschallschutzes und die dadurch hervorgerufene Geräuschbelästigung erheblich sind.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2002, 16 Wx 180/02

Anmerkung

Sehr häufig verändern Wohnungseigentümer in ihren Wohnräumen den Bodenbelag. Selbst bei fachmännischer Arbeit kann es dadurch zu Trittschallverschlechterungen gegenüber der anfänglichen Schallschutzsituation in einem Hause kommen. Das BayObLG hat nun in letzten Entscheidungen vor einigen Jahren zur Nachteilswirkung gestörter Nachbareigentümer bzw. Unterlieger festgestellt, dass Abwehransprüche dann ohne Erfolgsaussicht sein sollen, wenn die Schallschutzwerte nach DIN selbst nach vorgenommener Bodenbelagsveränderung nach wie vor eingehalten sein sollten. Diese Auffassung habe ich bereits damals kritisiert und im Sinne der vorgenannten Entscheidung des OLG Köln zum Ausdruck gebracht, dass durch solche Änderungen im Sondereigentum (mit Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum und anderes Sondereigentum) die bestehende Schallschutzsituation im Haus ganz generell nicht negativ bzw. nachteiliger verändert werden darf; jegliche Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen status quo der Schallschutzwerte ist hier als nachteilig anzusehen und kann Abwehransprüche anderer Eigentümer rechtfertigen. Ob eine Schallschutzverschlechterung eingetreten ist, müsste primär gutachtlich durch Vergleichsmessungen im Bodenaufbau unverändert gebliebener Wohnungen geklärt werden. Das OLG Köln hat sich offensichtlich (bedauerlicherweise) mit dieser anderslautenden Rechtsprechung des BayObLG nicht auseinander gesetzt.

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