Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der Nachteilsausgleich nach Durchführung des begrenzten Realsplittings. Die Parteien waren seit November 1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Ehefrau hatte am 8.5.2002 erneut geheiratet und ließ sich für das Jahr 2003 mit ihrem Ehemann teuerrechtlich zusammen veranlagen.
Sachverhalt
Geschiedene Eheleute stritten um den Nachteilsausgleich nach Durchführung des steuerlichen Realsplittings. Ihre Ehe war im November 1998 geschieden worden. Der Beklagte war durch Urteil des OLG Schleswig zur Zahlung von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt verurteilt worden.
Die Klägerin hatte im Mai 2002 erneut geheiratet. Der Beklagte zahlte an die Klägerin im Jahre 2003 rückständigen Unterhalt i.H.v. 10.993,00 EUR.
Die Klägerin ließ sich für das Jahr 2003 mit ihrem Ehemann steuerrechtlich zusammen veranlagen. Das Finanzamt setzte Steuern i.H.v. insgesamt 982,44 EUR fest. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2004 bat der Beklagte die Klägerin, die Anlage U zur Einkommensteuererklärung zu unterzeichnen und versicherte gleichzeitig, dass er der Klägerin alle mit der Unterschriftsleitung zusammenhängenden steuerlichen Nachteile ausgleichen werde. Daraufhin unterzeichnete die Klägerin die Anlage U. Nachdem der Beklagte die Steuererklärung für das Jahr 2003 abgegeben hatte, in der er seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machte, erhielt die Klägerin den geänderten Steuerbescheid vom 6.1.2005, in dem der vom Beklagten gezahlte Unterhalt als sonstige Einkünfte ausgewiesen war. Die festgesetzten Steuern betrugen insgesamt 4.051,05 EUR. Die steuerliche Mehrbelastung ggü. dem ersten Bescheid vom 30.4.2004 betrug 3.068,61 EUR. Diesen Betrag hat die Klägerin mit der Klage von dem Beklagten gefordert, der lediglich zur Erstattung von 816,00 EUR bereit war und zwischenzeitlich weitere 350,00 EUR an die Klägerin gezahlt hatte.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.768,61 EUR nebst Zinsen seit dem 26.2.2005 abzgl. weiterer von ihm am 2.11.2005 gezahlter 50,00 EUR zu verurteilen.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung, die sich als im Wesentlichen begründet erwies.
Entscheidung
Das OLG hielt die Klage - soweit der Beklagte den Klageanspruch nicht anerkannt hatte - im Wesentlichen für unbegründet.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch das begrenzte Realsplitting entstandenen steuerlichen Nachteile aus der Freistellungsverpflichtung des Beklagten.
Durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG könnten die infolge des Wegfalls des Ehegattensplittings entstandenen zusätzlichen Steuerbelastungen zum Teil kompensiert werden. Der Unterhaltsberechtigte habe die Unterhaltsleistungen zwar als sonstiges Einkommen zu versteuern. Der in der Regel besser verdienende Unterhaltspflichtige dürfe die Leistungen als Sonderausgaben abziehen und könne aufgrund seines höheren Einkommens und der Steuerprogression eine Steuererstattung erzielen, die den Steueraufwand des Berechtigten übersteige, so dass im Regelfall eine deutliche Verminderung der Gesamtsteuerlast eintrete.
Der Beklagte habe versichert, dass er der Klägerin alle mit der Unterschriftsleistung zusammenhängenden steuerlichen Nachteile ausgleichen werde. Seine Erklärung lasse nicht die Auslegung zu, dass er sich auch unmittelbar zum Ersatz der steuerlichen Nachteile des neuen Ehemannes verpflichten wollte.
Während die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, seine Einnahmen aus Unterhaltsleistungen zu versteuern, unmittelbare gesetzliche Folge der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting sei, beruhe die steuerliche Mehrbelastung, die sich aufgrund der Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehegatten ergebe, allein auf diesem Umstand. Sie hänge insbesondere von der Höhe des Einkommens des neuen Ehegatten ab. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie den Beklagten vor Abgabe der Verpflichtungserklärung darauf hingewiesen habe, dass und in welcher Höhe ihr neuer Ehemann steuerpflichtiges Einkommen bezogen habe. Dies wäre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich gewesen (BGH FamRZ 1983, 576, 577; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 832 ff.). Der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, sich bei der Klägerin über das Einkommen ihres neuen Ehemannes zu informieren. Vielmehr hätte die Klägerin ihm unaufgefordert die Einkünfte ihres neuen Ehegatten darlegen müssen.
Der Beklagte hafte der Klägerin nach seiner Erklärung und nach § 242 BGB folglich lediglich für den der Klägerin entstandenen steuerlichen Nachteil. Durch die von der Klägerin gewählte Zusammenveranlagung sei kein steuerlicher Nachteil eingetreten, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen hätten einen von ihnen erstrebten Vorteil erlangt. Dem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte der Klägerin zu einer gemeinsamen Veranlagung liege, stehe der Vorteil ihres Ehemann...