Kommentar

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, daß der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Zusendung eines, auch nachträglich verlangten, Arbeitszeugnisses hat. Der Arbeitnehmer hat vielmehr im Regelfall das Arbeitszeugnis bei seinem (früheren) Arbeitgeber abzuholen. Diese Holschuld wird nur dann ausnahmsweise zur Schickschuld, wenn das Abholen des Zeugnisses für den Arbeitnehmer mit unzumutbaren Belastungen verbunden ist. Diese Entscheidung deckt sich mit der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die zum Teil eine Schickschuld des Arbeitgebers annimmt, wenn dieser nicht fristgerecht das Arbeitszeugnis fertigstellt, so daß der Arbeitnehmer es bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Empfang nehmen kann.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 08.03.1995, 5 AZR 848/93

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