Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage dient (hier: Anbringung eines Regenfallrohres als Bestandteil des Gemeinschaftseigentums), geht nicht über eine ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus (h. R. M).

2. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Wohnungseigentümer, welche von mehreren Möglichkeiten sie zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnanlage ergreifen; die gewählte Maßnahme muss jedoch dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen entsprechen.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von DM 5.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.03.1996, 2Z BR 4/96)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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