Leitsatz
Die Befristung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 1578b BGB ist seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 ein häufig auftauchendes Problem bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen. Problematisch ist, unter welchen Umständen ein bereits vor dem 01.01.2008 geschaffener Unterhaltstitel aufgrund des neuen Rechts angesichts der Übergangsregelung des § 36 Nr. 1 EGZPO abgeändert und befristet werden kann.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 03.07.2006 einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt geschlossen. Der unterhaltsverpflichtete Ehemann begehrte die Befristung dieses Vergleichs im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO. Die hierfür von ihm beantragte Prozesskostenhilfe hat das FamG unter Hinweis auf die Präklusion des Befristungsvorbringens nicht gewährt.
Die hiergegen von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich und führte zu einem vorläufigen Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte die für die Abänderungsklage begehrte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, der Kläger sei mit dem Vortrag zur "nachträglichen" Befristung des titulierten Ehegattenunterhalts präkludiert.
Bei Abschluss des Vergleichs habe die grundsätzliche Möglichkeit einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. bestanden. Eine Befristung sei indes nicht vereinbart worden. Eine nachträgliche Befristung könne deshalb nur unter den Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage beansprucht werden.
Das OLG ließ offen, ob eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet tituliertem Ehegattenunterhalt trotz Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 und des hierzu erlassenen Übergangsrechts grundsätzlich unzulässig sein könne, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03 in FamRZ 2006, 1006) errichtet worden sei, so dass die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können.
Bei der Abänderung eines Prozessvergleichs wegen Änderung der Rechtsprechung sei immer zunächst zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht hätten und von welcher Rechtslage sie ausgegangen seien (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1357 [1358]; s. auch Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 1348).
Es könne im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Parteien bei Abschluss des Prozessvergleichs am 3.7.2006 bereits die modifizierte Rechtsprechung des BGH zur Befristung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt bekannt gewesen und diese mithin bindende Grundlage des Vergleichs geworden sei. Die Entscheidung des BGH sei in der führenden Fachzeitschrift zum Familienrecht, der FamRZ, erst in Heft 14 des Jahres 2006 veröffentlicht worden, das am 15.7.2006 erschienen sei. Auch dem fachkundigen Rechtspublikum mussten und konnten deshalb die darin entwickelten Grundsätze regelmäßig jedenfalls nicht vor Mitte Juli 2006 und daher erst nach Vergleichsabschluss bekannt sein.
Hinweis
Nach § 36 Nr. 1 EGZPO sind Umstände, die vor dem 01.01.2008 entstanden und durch das zum 01.01.2008 in Kraft getretene UÄndG erheblich geworden sind, nur dann zu berücksichtigen, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und diese Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zuzumuten ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann sich das Abänderungsverlangen allein auf die gesetzliche Neuregelung stützen, eine weitergehende Änderung der zugrunde liegenden Umstände und Tatsachen muss nicht dargetan werden.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.10.2008, 5 WF 107/08