Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die Errichtung zusätzlicher Garagen auf gemeinschaftlichem Grundstück ist eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die allstimmiger Zustimmung bedarf.

Der wesentliche Nachteil der Veränderungsmaßnahme läge im vorliegenden Fall darin, dass mit dem Bau von 14 Garagen in der Pflasterung des Vorplatzes, der Verlegung des Kinderspielplatzes und der notwendigen - teilweisen - Beseitigung der Bepflanzung eine nicht unbeträchtliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage herbeigeführt werde. Aus diesem Grund könne die mögliche weitere Nachteilswirkung einer größeren Lärmbelästigung auf dem Grundstück durch den mit einem Garagenbau zunehmenden Verkehr dahingestellt bleiben.

Im Übrigen bedürften nachträgliche Änderungen der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans ebenfalls allstimmiger Zustimmung, desgleichen nachträgliche Begründungen von Sondernutzungsrechten zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.06.1986, 20 W 114/86)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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