Leitsatz

  1. Nachträgliche Installation von Rollläden mit Motorantrieb als nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (Nachteil: Schallschutzverschlechterung)
  2. Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch den Tatsacheninstanz-Richter
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; §§ 12, 25 und 27 FGG

 

Kommentar

  1. Ein Mehrheitsbeschluss zur Genehmigung einer baulichen Veränderung ist im Anfechtungsfall dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass keiner der Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

    Hinsichtlich der Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Eigentumswohnanlage ist von Nachteilswirkung nur bei solchen Veränderungen zu sprechen, die sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirken (vgl. auch BGH v. 19.12.1991, V ZB 27/90, NJW 1992, 978 und OLG Zweibrücken, FG Prax 1999, 220). Fraglich ist i.Ü., ob die Rechtswidrigkeit anderer baulicher Veränderungen am Außenbild der Anlage überhaupt zur Begründung der Anfechtung eines konkreten Beschlusses herangezogen werden kann, mit dem die Wohnungseigentümer bestimmten baulichen Maßnahmen zugestimmt haben. Es liegt nahe, auf den tatsächlichen Zustand einer gesamten Wohnanlage im konkreten Fall abzustellen und nicht auf die rechtliche Bewertung einzelner Teile.

  2. Führen bauliche Veränderungen (hier: "integrierte Rollläden" mit Motorantrieb) wegen des unzureichenden Schallschutzes des Gebäudes dazu, dass sich die Situation weiter verschlechtert, kann dies einen rechtserheblichen Nachteil für andere Wohnungseigentümer begründen.
  3. Aufgabe des Tatrichters ist es, Sachverständigengutachten sorgfältig und kritisch zu überprüfen; der Richter ist jedoch nicht berechtigt, die Sachverständigenäußerungen ohne Darlegung eigener Sachkunde beiseite zu schieben.
 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.10.2002, 3 W 182/02

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