Leitsatz

Nachträgliche Verglasung von Loggien als nachteilige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums; Verneinung einer Modernisierungsmaßnahme

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WEG; § 559 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Die nachträgliche Verglasung einer Loggia stellt einen Eingriff in die Einheitlichkeit der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fassade dar (im Sinne der Errichtung neuer Außenfenster in der Wohnanlage). Eine solche Maßnahme überschreitet Duldungspflichten der restlichen Eigentümer gemäß § 14 Nr. 1 WEG und bedarf daher der Zustimmung aller Eigentümer, da das optische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums nachteilig verändert wird.
  2. Auch von einer Modernisierung i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 559 Abs. 1 BGB war insoweit nicht zu sprechen, selbst wenn zu unterstellen ist, dass die Maßnahme wegen des Einbaus moderner Fenster eine energieeinsparende Wirkung erzeugt. Vorliegend handelt es sich nämlich um eine Umgestaltung der Räume, die vom Sinn und Zweck auch des mietrechtlichen Modernisierungsbegriffs nicht erfasst ist. Wie im Mietrecht ist auch im Wohnungseigentumsrecht eine solche grundlegende Umgestaltung einer Sache keine Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG (vgl. auch AG Konstanz, Urteil v. 13.3.2008, 12 C 17/07). Auch von einer Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik war nicht auszugehen; Energieeinspareffekte könnten auch unter größerer Schonung des Gemeinschaftseigentums dann erzielt werden, wenn lediglich bereits vorhandene Türen und Fenster zur Loggia modernisiert würden.
 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 26.10.2012, 73 C 220/10

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