Kurzbeschreibung
Mit diesem Schreiben kann der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrages anzeigen, dass zusätzliche Leistungen erforderlich werden, um die Arbeiten überhaupt fertig stellen zu können.
Vorbemerkung
Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Im Rahmen der Ausführung stellt der Auftragnehmer fest, dass zusätzliche Leistungen erforderlich werden. Die Leistungen sind kurzfristig auszuführen, um die Werkleistung überhaupt fertigstellen zu können. Aus diesem Grund führt der Auftragnehmer die Arbeiten, auch ohne dass ein vorheriger Auftrag vorliegt, aus. Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch zu, wenn er diese notwendigen und im Interesse des Bauherrn liegenden Leistungen unverzüglich anzeigt. Dieser Anzeigepflicht wird mit diesem Schreiben nachgekommen.
Mitteilungsschreiben
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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Ankündigung der vom Vertrag abweichenden Leistungen gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
hiermit teilen wir mit, dass folgende Leistungen abweichend vom bzw. zusätzlich zum beauftragten Leistungsumfang ausgeführt werden müssen:[1]
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____________________________________________________________
____________________________________________________________
Die genannten Leistungen sind zur Erfüllung des Vertrags unbedingt erforderlich. Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B sind wir gehalten, diese zusätzlichen Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer aber eine Vergütung zu, wenn der Auftraggeber die Leistungen nachträglich anerkennt oder aber, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
Für eine unverzügliche Anzeige auftragsloser Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Auftragnehmer die nicht beauftragten Leistungen nach Art und Umfang so beschreibt, dass der Auftraggeber rechtzeitig informiert und ihm die Möglichkeit gegeben wird, billigere Alternativen zu wählen oder von dem Bauvorhaben ganz abzulassen. Dazu kann die Übersendung eines Baubesprechungsprotokolls genügen (BGH, Urteil v. 27.11.2003, VII ZR 346/01, NJW-RR 2004 S. 449).
Mutmaßlich ist derjenige Wille des Auftraggebers, der bei objektiver Beurteilung aller gegebenen Umstände von einem verständigen Betrachter vorauszusetzen ist.
Häufig scheitert ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers an der unverzüglichen Anzeige. In vielen Fällen erkennt der Auftraggeber die Ausführung zusätzlicher Leistungen erst daran, dass sie im Rahmen einer Abschlags- oder Schlussrechnung mit aufgeführt und geltend gemacht werden. Mangels einer unverzüglichen Anzeige der abweichend vom Auftrag oder aber auftragslos erbrachten Leistungen scheidet ein Vergütungsanspruch aus.
In Betracht kommt dann nur noch ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B).
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