Kurzbeschreibung

Mit diesem Schreiben kann der Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrages anzeigen, dass zusätzliche Leistungen erforderlich werden, um die Arbeiten überhaupt fertig stellen zu können.

Vorbemerkung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Im Rahmen der Ausführung stellt der Auftragnehmer fest, dass zusätzliche Leistungen erforderlich werden. Die Leistungen sind kurzfristig auszuführen, um die Werkleistung überhaupt fertigstellen zu können. Aus diesem Grund führt der Auftragnehmer die Arbeiten, auch ohne dass ein vorheriger Auftrag vorliegt, aus. Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch zu, wenn er diese notwendigen und im Interesse des Bauherrn liegenden Leistungen unverzüglich anzeigt. Dieser Anzeigepflicht wird mit diesem Schreiben nachgekommen.

Mitteilungsschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Ankündigung der vom Vertrag abweichenden Leistungen gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

hiermit teilen wir mit, dass folgende Leistungen abweichend vom bzw. zusätzlich zum beauftragten Leistungsumfang ausgeführt werden müssen:[1]

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____________________________________________________________

____________________________________________________________

Die genannten Leistungen sind zur Erfüllung des Vertrags unbedingt erforderlich. Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B sind wir gehalten, diese zusätzlichen Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Gem. § 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/B werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat diese sogar auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; anderenfalls kann die Beseitigung auf seine Kosten vorgenommen werden. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.

Gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer aber eine Vergütung zu, wenn der Auftraggeber die Leistungen nachträglich anerkennt oder aber, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.

Für eine unverzügliche Anzeige auftragsloser Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Auftragnehmer die nicht beauftragten Leistungen nach Art und Umfang so beschreibt, dass der Auftraggeber rechtzeitig informiert und ihm die Möglichkeit gegeben wird, billigere Alternativen zu wählen oder von dem Bauvorhaben ganz abzulassen. Dazu kann die Übersendung eines Baubesprechungsprotokolls genügen (BGH, Urteil v. 27.11.2003, VII ZR 346/01, NJW-RR 2004 S. 449).

Mutmaßlich ist derjenige Wille des Auftraggebers, der bei objektiver Beurteilung aller gegebenen Umstände von einem verständigen Betrachter vorauszusetzen ist.

Häufig scheitert ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers an der unverzüglichen Anzeige. In vielen Fällen erkennt der Auftraggeber die Ausführung zusätzlicher Leistungen erst daran, dass sie im Rahmen einer Abschlags- oder Schlussrechnung mit aufgeführt und geltend gemacht werden. Mangels einer unverzüglichen Anzeige der abweichend vom Auftrag oder aber auftragslos erbrachten Leistungen scheidet ein Vergütungsanspruch aus.

In Betracht kommt dann nur noch ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B).

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