Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
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  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Nachtrag Nr. __________ gem. § 2 Abs. 9 VOB/B

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

hinsichtlich der bei uns beauftragten Bauleistungen verlangten Sie am _______________ zusätzlich zum bisherigen Auftragsumfang folgende Erstellung von Ausführungsunterlagen:[1]

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Zur Erstellung dieser Unterlagen sind wir nach dem Vertrag, den technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte nicht verpflichtet, weshalb uns gem. § 2 Abs. 9 VOB/B für die Erstellung dieser Unterlagen eine gesonderte Vergütung zusteht.[2] Die Vergütung ermittelt sich vorliegend wie folgt:[3]

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Wir bitten um Prüfung und Bestätigung der Vergütungsvereinbarung.

Mit freundlichen Grüßen

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(Unterschrift)

[1] § 2 Abs. 9 VOB/B behandelt den Unterfall einer zusätzlichen Leistung, da § 2 Abs. 6 VOB/B explizit nur Bauleistungen, nicht aber die unter § 2 Abs. 9 VOB/B fallenden Planungsleistungen regelt. Anwendung findet § 2 Abs. 9 VOB/B auch beim Pauschalvertrag, selbst wenn das in § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B nicht besonders erwähnt ist.

Dem Auftragnehmer steht der Vergütungsanspruch für die zusätzlichen Planungsleistungen dann zu, wenn die Forderung nach Vertragsschluss gestellt wird und die geforderten Planungsunterlagen nicht ohnehin als sog. Nebenleistung oder aber aufgrund der gewerblichen Verkehrssitte geschuldet sind.

[2] Als Planungsleistung i. S. v. § 2 Abs. 9 VOB/B kommen beispielsweise Zeichnungen, Berechnungen und Unterlagen in Betracht, die sich zwar auf das Gewerk des Auftragnehmers beziehen, aber nach der Regelung der einschlägigen Vorschriften der ATV (VOB/C) eine besondere Leistung darstellen. Beispiel: Das Liefern der Standsicherheitsnachweise der Baugrubenböschung nach Abschnitt 4.2.11 der ATV DIN 18300. Ist diese besondere Leistung nicht beauftragt, steht dem Auftragnehmer bei nachträglicher Forderung des Standsicherheitsnachweises ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 9 VOB/B zu. Auch bei der durch den Auftraggeber geforderten Überprüfung von ihm gestellter technischer Berechnungen steht dem Auftragnehmer ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu (Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 2 Abs. 9 VOB/B, Rn. 315, 5. Aufl. 2015).

Achtung: Gerade im Bereich der haustechnischen Gewerke sehen die ATV (VOB/C) die Pflicht zur Vorlage bestimmter Unterlagen als Hauptleistung vor. Besonders bei raumlufttechnischen Anlagen ist die Vorlage von bestimmten Unterlagen sogar Abnahmevoraussetzung (Englert/Katzenbach/Motzke, VOB/C, 3. Aufl. 2014, DIN 18379 Raumlufttechnische Anlagen, Rn. 164 m. Verw. auf DIN 18379 Raumlufttechnische Anlagen Abschnitt 3.6; BGH, Urteil v. 29.6.1993, X ZR 60/92, NJW-RR 1993 S. 1461; OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.1.2010, 10 U 119/09, BauR 2010 S. 1642).

Die Kosten der Herstellung müssen dann bereits bei Auftragserteilung mit kalkuliert werden. Eine gesonderte Vergütung kann für die Herstellung dieser Unterlagen nicht als besondere Leistung im Nachhinein verlangt werden. Dies ist besonders bei den im Bereich der Haustechnik nicht seltenen Pauschalpreisvereinbarungen für den Auftragnehmer nachteilig. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist dringend die Vereinbarung der entsprechenden Vergütung zu empfehlen.

[3] Die Höhe der Vergütung richtet sich primär nach der Vereinbarung der Parteien. Wenn eine solche nicht vorliegt, kann der Auftragnehmer die übliche Vergütung verlangen, deren Höhe erforderlichenfalls von einem Sachverständigen bestimmt werden muss. Die HOAI enthält für die in § 2 Abs. 9 VOB/B bezeichneten Planungsleistungen in aller Regel keine passenden Leistungsbilder. Die Parteien sollten deshalb tunlichst eine Vergütungsvereinbarung treffen.

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