5.1 Beitragsfälligkeit und -schuldner
Die Nachversicherungsbeiträge werden an dem Tag fällig, der dem Tag des Nachversicherungsfalls folgt. Die Fälligkeit tritt somit in der Regel an dem Tag ein, der dem Tag des Endes der Beschäftigung (Dienstzeitende) folgt. Der Nachversicherungsschuldner (Dienstherr, Arbeitgeber, geistliche Genossenschaft) trägt die Beiträge allein. Er hat die Pflicht, den Nachversicherungsbeitrag selbst festzustellen und an den Rentenversicherungsträger zu überweisen.
Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung
Sind die Nachversicherungsbeiträge nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Fälligkeit gezahlt, tritt die Säumnis der Beiträge ein.
5.2 Berechnung
Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.
Der Nachversicherungsschuldner hat das Recht und die Rechengrößen zu beachten, die im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gelten. Bei einer aktuellen Nachversicherung ist demnach u. a. der gegenwärtige Beitragssatz maßgebend.
5.2.1 Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen (das Arbeitsentgelt) aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Jahres.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten nach 1976 ein Betrag i. H. v. 40 % der jeweiligen Bezugsgröße (2024: 1.414 EUR/West bzw. 1.386 EUR/Ost; 2023: 1.358 EUR/West bzw. 1.316 EUR/Ost). Darüber hinaus gelten weitere besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen:
- 20 % der Bezugsgröße für Ausbildungszeiten (2024: mtl. 707 EUR/West bzw. 693 EUR/Ost; 2023: 679 EUR/West bzw. 658 EUR/Ost),
- für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit-/Berufssoldaten der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.
Bei Teilzeitbeschäftigungen reduzieren sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen auf den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Für Zeiten vor 1977 und im Beitrittsgebiet gelten besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen.
Aufstockung für Soldaten auf Zeit
Werden Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.12.2015 fällig, erhöht sich für nachzuversichernde Soldaten auf Zeit die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage um 20 %, max. bis zu einem Betrag von 20 % über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 18.120 EUR West/17.880 EUR/Ost; 2023: 17.520 EUR/West bzw. 17.040 EUR/Ost). Für den Betrag, der durch die Aufstockung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.
Erhöhung der Nachversicherung für Soldaten auf Zeit
Ein Soldat auf Zeit ist für seine 5-jährige Dienstzeit in Köln nachzuversichern. Die Nachversicherung erfolgt im Jahr 2024 unmittelbar nach dem Ende der Dienstzeit am 31.12.2023. Das nachzuversichernde Arbeitsentgelt in den Jahren 2019 und 2020 betrug je 66.000 EUR und in den Jahren 2021 bis 2023 je 74.000 EUR.
Ergebnis: Die Arbeitsentgelte sind um 20 % zu erhöhen. Für die Jahre 2019 und 2020 ergibt sich ein aufgestocktes Entgelt von je 79.200 EUR (66.000 EUR x 1,2), wodurch die jeweils jährliche Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 EUR (für 2019) und 82.800 EUR (für 2020) nicht überschritten wird.
Für die Jahre 2021 bis 2023 ergibt sich ein aufgestocktes Entgelt von je 88.800 EUR (74.000 EUR x 1,2), das in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils über der maßgebenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt. Aus diesen Beträgen über der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 von 3.600 EUR (88.800 EUR – 85.200 EUR), für das Jahr 2022 von 4.200 EUR (88.800 EUR – 84.600 EUR) und für das Jahr 2023 von 1.200 EUR (88.800 EUR – 87.600 EUR) werden Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76f SGB VI ermittelt.
Hätte der Soldat auf Zeit auch an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen, könnten weitere Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen.
Nachversicherung im Beitrittsgebiet für Zeiten bis 1991
Für Personen, die eine nachzuversichernde Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage bzw. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge umzurechnen.
Bemessungsgrundlage (Ost) |
x |
Wert der Anlage (bezogen auf Beschäftigungsjahr) |
x |
Bezugsgröße (Ost) / Bezugsgröße (zum Zeitpunkt der Zahlung) |
Die Beitragsbemessungsgrundlage kann nur bis zu einem Betrag berücksichtigt werden, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 SGB VI geteilt wird. Für das Jahr 1991 ergibt sich somit ein maximaler Betrag für die Beitragsbemessungsgrundlage (Ost) von 45.256,74 DM (78.000 DM/1,7235).
Nachversicherung im Beitrittsgebiet für Zeiten ab 1992
Zur Berechnung der Nachversicherungsbeiträge sind die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) des jeweiligen Jahres zu berücksichtigen. Die...