Kommentar

Ist der Verbleib von Gesellschaftsmitteln, die der Geschäftsführer einer GmbH für diese eingenommen hat, aufgrund nicht ordnungsgemäßer, von ihm zu verantwortender Buch- und Kassenführung für die Gesellschaft nicht mehr klärbar, so ist es, auch wenn sich aus den Büchern kein Kassenfehlbestand ergibt,Sache des Geschäftsführers nachzuweisen, daß er diese Mittel pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt hat.

Um sich hier gegen Ansprüche wehren zu können, hilft nur die exakte Dokumentation aller Geschäftsführungsvorgänge, auch über die Bücher hinaus.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.11.1990, II ZR 223/89

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