1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, den §§ 8 und 9[1] [Bis 17.03.2021: §§ 6, 8, 9 und 11] zu bestimmen. 2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Anzuwenden ab 18.03.2021.

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