Zusammenfassung
Der GmbH-Geschäftsführer führt die Geschäfte der GmbH, unterliegt ihr gegenüber der Treuepflicht und darf nicht in Wettbewerb zu ihr treten. Er muss aber nicht ausschließlich für die GmbH tätig sein. Es ist ihm grundsätzlich erlaubt, Nebentätigkeiten (Ehrenamt, private Vermögensverwaltung usw.) auszuüben. Die GmbH-Gesellschafter können bestimmte Nebentätigkeiten reglementieren, von ihrer Zustimmung abhängig machen oder völlig untersagen.
1 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten
Mit der Bestellung in sein Amt verpflichtet sich der Geschäftsführer, seine ganze Arbeitskraft zum Wohl der GmbH einzusetzen. In der Einpersonen-GmbH ist das kein Problem: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmt die Geschicke seiner GmbH allein. Er hat die Vertragshoheit und kann neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer tun und lassen, was er will. Allerdings kann das Finanzamt in gewissem Maße bestimmen, wie er Einnahmen aus Haupt- und Nebentätigkeit versteuern muss.
Hat eine GmbH zwei und mehr Gesellschafter, müssen gegenseitig Rechte und Pflichten aus dem GmbH-Recht und allgemeine gesellschaftsrechtliche Grundsätze berücksichtigt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, aber auch die der GmbH als juristischer Person gewahrt sind.
Viele Geschäftsführer üben neben ihrer Haupttätigkeit als Geschäftsführer-Nebentätigkeiten aus. Das sind z. B.:
- Ehrenämter in Verbänden oder Vereinen, z. B. als Schiedsrichter oder Trainer in einem Fußballverein
- eine nebenberufliche Tätigkeit als Aufsichts- oder Beirat
- eine freiberuflich beratende Tätigkeit
- ein zusätzliches Arbeitsverhältnis oder sogar eine selbstständige Tätigkeit, die gleiche oder ähnliche Geschäfte tätigt wie die GmbH
Nebentätigkeiten sind rechtlich zulässig, wenn sie sich mit der Tätigkeit als Geschäftsführer vereinbaren lassen. Grundsätzlich schuldet der Geschäftsführer seine volle Arbeitszeit, sodass sich entgeltliche weitere Tätigkeiten, die einen Teil dieser Arbeitszeit fordern, nur schwer vereinbaren lassen. Eine Vereinbarkeit liegt in der Regel vor, wenn der Geschäftsführer solche Nebentätigkeiten als Privatperson erledigt und der Umfang dieser Tätigkeit ihn in der Ausübung seines Amtes nicht behindert, z. B. private Vermögens- und Immobilienverwaltung, die Ausübung von Ämtern in Vereinen ohne besondere Öffentlichkeit oder auch die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit am Wochenende oder in den Abendstunden z. B. als Dozent bei der Volkshochschule.
Genehmigung für Nebentätigkeit einholen
Zur Rechtssicherheit sollte sich der Geschäftsführer bei Abschluss des Anstellungsvertrags mit der GmbH über sämtliche bestehenden entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten informieren und sich die Genehmigung für bestehende Nebentätigkeiten einholen.
2 Zustimmung der GmbH
Nebentätigkeiten, die Belange der GmbH betreffen, dürfen in der Regel nur mit Zustimmung der GmbH ausgeübt werden. Das können z. B. sein:
- die Ausübung eines Amtes in einer Partei oder einem Berufsverband
- eine exponierte Tätigkeit in einem Verein mit Auswirkungen auf die Geschäfte der GmbH
- Vortragstätigkeit oder eine beratende Tätigkeit auf dem Gebiet der GmbH
Dazu kann vereinbart werden, dass die Zustimmung der GmbH vor Aufnahme der Nebentätigkeit und schriftlich erfolgen muss. Der Geschäftsführer kann sich vertraglich gegen eine "Bevormundung" durch die GmbH absichern, indem er vereinbart, dass die GmbH die Zustimmung zu Nebentätigkeiten nur aus wichtigem Grund verweigern kann. Auch sollte der Geschäftsführer bei Amtsantritt bereits bestehende Nebentätigkeiten bzw. Ämter sogleich anzeigen und sich genehmigen lassen.
Musterformulierung Zustimmung Nebentätigkeit
"Jede Aufnahme einer Nebentätigkeit oder einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen oder eine Mitgliedschaft in Organen fremder Gesellschaften oder ein Ehrenamt in einem Verband oder Verein, die die Interessen der GmbH betrifft, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafter. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt."