Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Y klagt gegen die persönlich haftenden Gesellschafter der Bauträger-GbR wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum. Vor dem LG sind ein selbstständiges Beweis- sowie ein Hauptsacheverfahren anhängig. Mit Datum vom 4.10.2017 forderte das LG einen weiteren Kostenvorschuss für einen Sachverständigen in Höhe von 7.800 EUR an. Am 15.11.2017 findet eine Versammlung statt. Ein Antrag, die Erhebung einer Sonderumlage zur Zahlung des Kostenvorschusses zu beschließen, wird abgelehnt. Mehrheitlich angenommen wird der Antrag, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, dem LG zu begründen, warum die vom Gericht vorgesehene Begutachtung der Schmutz- und Regenwasserversorgung und daher der Kostenvorschuss nicht nötig seien. Wohnungseigentümer K zahlt den Kostenvorschuss aus eigenen Mitteln ein und erhebt gegen die Beschlüsse eine Anfechtungsklage. Das AG erklärt beide Beschlüsse für ungültig. Die Berufung verwirft das LG als unzulässig. Seiner Ansicht nach ist die notwendige Beschwer von über 600 EUR nicht erreicht. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

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