Leitsatz
Negativbeschluss über Beiratsneuwahl
Normenkette
§§ 23, 29 Abs. 1 WEG
Kommentar
Besteht in der Gemeinschaft ein auf unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat, kann der Verwalter über den Antrag eines Wohnungseigentümers auf "Neuwahl des Verwaltungsbeirats" – der auch in der Versammlungseinladung als Tagesordnungspunkt benannt wurde – zunächst eine Abstimmung darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat neu zu bestellen ist. Vom Ausgang dieser Abstimmung kann dann eine Neuwahl abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall lehnte die Gemeinschaft durch Negativbeschluss eine Neuwahl ab, was Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, sodass sich auch die Abstimmung über eine beantragte Neuwahl erübrigte.
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