Kommentar

Eine Satzungsbestimmung, wonach bei Beschlußunfähigkeit einer Gesellschafterversammlung mit gleicher Ladungsfrist und Tagesordnung eine neue Versammlung einberufen werden muß, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist, hat den Sinn, den Gesellschaftern nach dem Scheitern der ersten Versammlung hinreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, innerhalb der folgenden Einladungsfrist die gegensätzlichen Meinungen durch Aussprache zu klären. Daher ist es unzulässig und fehlerhaft, zu dieser zweiten Versammlung schon vorsorglich einzuladen, bevor die Erstversammlung stattgefunden hat und deren Beschlußunfähigkeit festgestellt wurde ( Gesellschafter ; GmbH ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.12.1997, II ZR 216/96

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