Ohne Erfolg! Der Beschluss entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gebe den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, den gesetzlichen oder vereinbarten Umlageschlüssel durch Beschluss zu ändern. Den Wohnungseigentümern stehe dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der neue Umlageschlüssel müsse zwar sachlich gerechtfertigt sein. Der sachliche Grund könne aber beispielsweise bereits ein Anreiz zur Kostensenkung sein. Im Einzelfall könnten die Wohnungseigentümer verbrauchs- oder verursachungsunabhängige Umlageschlüssel heranziehen, wenn der Anteil eines Wohnungseigentümers nicht messbar sei, eine Verbrauchserfassung unverhältnismäßigen Aufwand hervorriefe oder dies aus anderen Gründen pflichtgemäßem Ermessen entspreche. Sie könnten beispielsweise die Umlage der Kosten für Müllabfuhr, Straßenreinigung, Räumdienst, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen, Schädlingsbekämpfung, Niederschlagswasser sowie Wartungskosten für Notstrom- und Brandsicherung z. B. nach Fläche der "Sondereigentumseinheiten" beschließen. Um den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu entsprechen, müsse der Beschluss im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer allerdings das Gebot der Maßstabskontinuität beachten.
Gemessen an diesen allgemeinen Prüfsteinen seien die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Das gewählte Objektprinzip (Kostenverteilung nach "Sondereigentumseinheiten") stelle eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar. Jede "Sondereigentumseinheit" werde dabei mit dem gleichen Betrag zur Kostentragung herangezogen, unabhängig von ihrer Größe und ihrem Wert. Die Regelung sei praktikabel und einfach zu handhaben. Gerecht erscheine sie vor allem für Kosten, die unabhängig von der Größe und dem Wert der Wohnungen anfielen. Trotzdem könnten auch Kosten, die zumindest mittelbar von der Größe abhingen, so verteilt werden. Denn Pauschalierungen seien der Kostenverteilung häufig immanent. So werde überwiegend vertreten, dass nicht nur hinsichtlich der Verwalterkosten, sondern auch für Kosten der Gartenpflege, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Gebäudereinigung und des Hausmeisters eine gleichmäßige Kostentragung pro "Sondereigentumseinheit" bestimmt werden könne. Denn es sei z. B. nicht zwingend, dass in größeren Wohnungen öfter der Hausmeister gebraucht oder mehr Dreck im Treppenhaus verursacht werde, dass die Kostenverteilung die Wohnungsgröße zwingend zu berücksichtigen sei. Die Schmutzverursachung im Treppenhaus hänge z. B. auch von Besuchern und dem eigenen Nutzerverhalten ab. Gleiches müsse für die Erhaltung der Außenbeleuchtung, den Kosten einer konkreten Baumentfernung oder die Erhaltung eines Treppenhausfensters gelten. Denn der Umfang der Nutzung der Außenanlage und des Treppenhauses hänge nicht allein von der Wohnungsgröße ab. Es sei noch nicht einmal zwingend, dass in einer größeren Wohnung auch mehr Menschen wohnten, die den Verschleiß des gemeinschaftlichen Eigentums potenziell erhöhten. Ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch lasse sich nicht feststellen.