1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, soweit nicht zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15 – [zfs 2017, 594 ff. =] DAR 2017, 282; zugleich Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v. 7.7.2015 – 10 S 116/15 – Blutalkohol 53, 71 [= zfs 2015, 539, Ls.]).
2. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und 5 FeV dürfen nicht so ausgelegt werden, dass hierdurch die Wertung des Verordnungsgebers, bei bestimmten alkoholbedingten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften von der (zwingenden) Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen, umgangen wird.
3. Eine erhebliche, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehende Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV liegt regelmäßig jedenfalls bei einer Zuwiderhandlung vor, die deutlich im eintragungspflichtigen Bereich des Fahrerlaubnis-Bewertungssystems liegt.
4. Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um trotz der mit einer Begutachtung verbundenen Belastungen für den Betroffenen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, [zfs 2017, 474 =] NJW 2017, 1765).
5. Je gewichtiger im Rahmen der Ermessensprüfung des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV die sich bereits aus der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden erheblichen Straftat ergebenden Eignungsbedenken sind, desto weniger Anlass besteht dafür, dass die Behörde für die Fahreignung des Betroffenen sprechende, allerdings angesichts des Gewichts der Eignungszweifel diese nicht ernsthaft in Frage stellende Gesichtspunkte ausdrücklich im Rahmen ihrer Ermessensprüfung erwähnt.
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017 – 10 S 746/17