Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
Rz. 8
§ 5 Abs. 1 EFZG regelt Mitteilungs- und Nachweispflichten bei Erkrankungen im Geltungsbereich des EFZG. Anknüpfungspunkt ist damit der Ort der Erkrankung: Diese muss – in Abgrenzung zu § 5 Abs. 2 EFZG – im Inland bestehen.
3.1 Mitteilungspflicht (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 9
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Das gesetzgeberische Ziel ist es, dem Arbeitgeber das rasche Einleiten notwendiger Maßnahmen zu ermöglichen, um den krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers auszugleichen. Es bedarf daher nur dann keiner gesonderten, ausdrücklichen Mitteilung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber über die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Arbeitnehmers ohnehin Bescheid weiß. Dies wird z. B. dann bejaht, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, der sich im Betrieb ereignet. Bereits dann, wenn ein Arbeitnehmer sich außerhalb des Betriebs bei der Verrichtung seiner Arbeitsaufgaben derart verletzt, dass er arbeitsunfähig wird, hat der Arbeitgeber aber keine Kenntnis mehr. Nicht jeder Arbeitsunfall macht deshalb die Mitteilungspflicht überflüssig. Zu Recht weist zudem Reinhard darauf hin, dass auch das Miterleben eines Unfalls dem Arbeitgeber keine Kenntnis über die medizinischen Tatbestände sowie die sich daraus für die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ergebenden Konsequenzen vermittelt. Die Kenntnis des Arbeitgebers von der Arbeitsunfähigkeit wird deshalb der absolute Ausnahmefall sein. Der Arbeitnehmer darf sich nicht darauf verlassen, dass Vorgesetzte oder Arbeitskollegen, bei denen es sich in der Regel auch um medizinische Laien handelt, den Arbeitsunfall und insbesondere seine Folgen auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber mitteilen. Bedient er sich ihrer als Bote, fällt es auf ihn zurück, wenn sie zwar dem Arbeitgeber vom Arbeitsunfall berichten, jedoch offen lassen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.
3.1.1 Zeitpunkt der Mitteilung
Rz. 10
Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. Nach der gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet dies "ohne schuldhaftes Zögern".
Der Arbeitnehmer muss deshalb in der ersten Betriebsstunde am ersten Tag der Erkrankung den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Will der Arbeitnehmer bereits am ersten Tag seiner Erkrankung einen Arzt aufsuchen, kann er mit der Mitteilung nicht zuwarten, bis er den Arztbesuch abgewickelt hat. Er muss vielmehr aufgrund seiner eigenen subjektiven Einschätzung die voraussichtliche Dauer mitteilen. Weicht die Prognose des Arztes wesentlich von seiner eigenen ab, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Arbeitgeber wiederum mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn er aus eigener, subjektiver Einschätzung nicht verlässlich absehen kann, wie lange die Arbeitsunfähigkeit andauern wird und deshalb auf seinen anstehenden Arztbesuch verweist. Es reicht insofern nicht aus, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber postalisch eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schickt. Gerade dann, wenn er die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit offen ließ, genügt die postalische Benachrichtigung nicht mehr dem Erfordernis der "Unverzüglichkeit". Vielmehr muss der Arbeitnehmer nach Konsultation eines Arztes seine Angaben vorab – z. B. telefonisch – ergänzen oder berichtigen.
Rz. 11
Da es nicht auf den Abgang der Mitteilung beim Arbeitnehmer, sondern auf den Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ankommt, wird die briefliche Information auch ansonsten in aller Regel nicht dem Erfordernis einer unverzüglichen Information genügen. Dies ergibt sich bereits aus den Postlaufzeiten. Der Arbeitnehmer ist deshalb in der Regel auf eine Mitteilung per Telefon, Telefax, SMS oder E-Mail zu verweisen. Der Arbeitnehmer kann sich dabei auch dritter Personen bedienen (Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen, Nachbarn etc.). Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn er gesundheitlich nicht in der Lage ist, die Mitteilung selbst gegenüber dem Arbeitgeber vorzunehmen oder ihm Kommunikationsmittel, die eine unverzügliche Mitteilung erlauben, nicht zur Verfügung stehen – was sicherlich der Ausnahmefall sein wird.
Rz. 12
Da eine Mitteilung nur dann nicht mehr unverzüglich ist, wenn sie schuldhaft verspätet erfolgt, ist dem Arbeitnehmer kein Vorwurf zu machen, wenn er aufgrund der Art der Erkrankung an der unverzüglichen Mitteilung verhindert ist, z. B. bei längerer Bewusstlosigkeit oder einem schweren Unfall mit schweren Verletzungsfolgen. Auch dann, wenn Überbringungsmittel wie Telefax den Arbeitgeber wegen technischer Defekte, die für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich sind, nicht erreichen, ist schuldhaftes Ver...