Rz. 35

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig.[1] Zur Wirksamkeit tariflicher Ausschlussklauseln vgl. bereits oben Rz. 8.

[1] Ausführlich dazu Feichtinger/Malkmus, EFZR, 2. Aufl. 2010, § 12 EFZG, Rz. 21 ff.; vgl. auch Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 12 EFZG, Rz. 37 ff.

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