OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.4.2003, S 2372 A - 11 - St II 30
1. Allgemeines
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl 2002 I S. 4621, sind die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit Wirkung vom 1.4.2003 reformiert worden. Die neuen steuerlichen Regelungen knüpfen unmittelbar an das Sozialversicherungsrecht an (vgl. § 40a Abs. 2 EStG). Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist in § 8 SGB IV geregelt. Die dort getroffenen Regelungen gelten für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und sind über § 8a Satz 1 SGB IV auch auf Beschäftigungen in Privathaushalten anwendbar.
Geringfügige Beschäftigungen sind unterteilt in
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen und
- Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind (so genannte kurzfristige Beschäftigungen).
2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt daher – anders als nach dem bis zum 31.3.2003 geltenden Recht – auch dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr beträgt, jedoch das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist: 400 EUR × Kalendertage : 30 = anteiliger Monatswert
3. Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung im Monat regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt, die Tätigkeit durch einen privaten Haushalt begründet ist und sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Eine solche haushaltsnahe Tätigkeit ist gegeben bei der Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, der Reinigung der Wohnung, der Gartenpflege sowie der Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Privathaushalt sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt scheidet jedoch regelmäßig aus zwischen Ehegatten, da in Bezug auf die Haushaltsführung in der Ehe bereits eine gesetzliche Dienstleistungsverpflichtung besteht. Das Gleiche gilt für Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.
3.1 Haushaltsscheckverfahren
Der Arbeitgeber muss seine Haushaltshilfe über das Haushaltsscheckverfahren bei der Bundesknappschaft als zuständiger Einzugsstelle für die Pauschalbeträge anmelden. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozial- und Unfallversicherung. Für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten ist das Haushaltsscheckverfahren zwingend vorgeschrieben, die Anwendung des allgemeinen Beitrags- und Meldeverfahrens ist nicht möglich.
Als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren kommen nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung. Dies gilt auch für Beschäftigungen, die mit Wohnungseigentümergemeinschaften (im Sinne des WEG) oder mit Hausverwaltungen geschlossen werden.
Ergibt sich jedoch auf Grund der Zusammenrechnung der haushaltsnahen Beschäftigung mit einer weiteren Beschäftigung (vgl. Nr. 7) Versicherungspflicht, findet das Haushaltsscheckverfahren keine Anwendung mehr und der Arbeitgeber hat das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren gegenüber der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse durchzuführen.
Voraussetzungen für das Haushaltsscheckverfahren:
- Es muss ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen.
- Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
- Das Arbeitsentgelt darf 400 EUR nicht übersteigen. Der Arbeitgeber muss der Bundesknappschaft eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung, der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie der ggf. zu zahlenden einheitlichen Pauschsteuer erteilen.
3.2 Steuervergünstigung nach § 35a EStG
Durch den neuen § 35a EStG werden Haushaltsdienstleistungen ab dem Jahr 2003 steuerlich in unterschiedlicher Höhe gefördert. Die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen mindert sich, soweit die Aufwendungen nicht bereits Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, um
- 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR jährlich, für eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt nach § 8a SGB lV (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG),
- 12 % der Aufwendungen, höchstens ...