Leitsatz

Ein mit relativer Mehrheit gefasster Eigentümerbeschluss, der den WEG-Verwalter ermächtigt, eine verbleibende Mehrheit von Wohnungseigentümern auf Zustimmung der änderung von Miteigentumsquoten zu verklagen, ist mit Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht zu vereinbaren.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer fassten vorliegend einen Beschluss, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung zu einer änderung der Teilungserklärung gegen die nicht zustimmungswilligen Eigentümer ermächtigt wurde. Ein derartiger Mehrheitsbeschluss hält sich jedoch nicht im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil es sich bei derartigen Ansprüchen um Individualansprüche handelt, welche die sich benachteiligt fühlenden Wohnungseigentümer nicht zu einer Verwaltungsangelegenheit machen können. Darüber hinaus müsste der Verwalter mit der Ausübung einer solchen Klageermächtigung gegen seine vertraglichen Neutralitätspflichten verstoßen. Zu berücksichtigen war insbesondere, dass erst 30 % der Wohnungseigentümer dem Entwurf über die änderung der Teilungserklärung zugestimmt hatten. Angesichts dieser Mehrheitsverhältnisse konnte die änderung der Teilungserklärung als Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers nicht zu einer Verwalterangelegenheit nach §§ 20 ff. WEG gemacht werden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2001, 24 W 6265/00

Fazit:

Die Wohnungseigentümer können den Verwalter grundsätzlich nicht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigen, wenn der Verwalter diese Ermächtigung nur unter Verletzung seiner vertraglichen Neutralitätspflicht ausüben könnte.

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