Normenkette
§ 45 Abs. 1 WEG; § 19 FGG; §§ 104ff. BGB; § 52 ZPO
Kommentar
1. Ein Zwischenbeschluss des AG in einem Wohnungseigentumsverfahren, welcher dem Antragsteller aufgibt, Zweifel an seiner Verfahrensfähigkeit durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert des Erstbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens von DM 1.500,-; bei einer Zwischenentscheidung, wie hier, kann der Wert nicht mit demjenigen der Hauptsache gleichgesetzt werden.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 11.01.2001, 2Z BR 145/00 = ZMR 6/2001, 469)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
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