Leitsatz

Die Kosten der Beseitigung eines auf einer "Sondernutzungsfläche" stehenden Baumes, der ein angrenzendes Garagengebäude beeinträchtigt oder beschädigt, muss der Sondernutzungsberechtigte nicht alleine tragen, auch wenn die Teilungserklärung bestimmt, dass er die "Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten" der Sondernutzungsfläche tragen soll.

 

Fakten:

Auch wenn der an einer Gartenfläche sondernutzungsberechtigte Wohnungseigentümer auf die gärtnerische Pflege und damit auf die Gestaltung des Gartens Einfluss nehmen kann und damit nicht nur den Baum- und Strauchbestand regelmäßig beschneiden und auslichten, sondern auch einen absterbenden oder einzustürzen drohenden Baum völlig beseitigen lassen darf, fällt jedenfalls eine Maßnahme, die nicht der "reinen" Gartenpflege dient, sondern das Erscheinungsbild des Gartens und der Wohnanlage verändert, nicht in den alleinigen Pflichten- und Zuständigkeitsbereich des Sondernutzungsberechtigten. Geht von einem Baum eine drohende Gefahr für andere Teile des gemeinschaftlichen Eigentums aus, so ist in der Beseitigung des Baumes zwar noch keine bauliche Veränderung zu sehen, sondern nur eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung, die aber wegen ihrer Bedeutung für das gemeinschaftliche Eigentum insgesamt nur von den Wohnungseigentümern in Ausübung ihrer gemeinschaftlichen Verwaltung getroffen werden kann. Folglich sind auch die zur Beseitigung des Baumes aufzuwendenden Kosten von der Gemeinschaft und nicht nur von dem sondernutzungsberechtigten Eigentümer zu tragen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2003, I-3 Wx 227/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge