Leitsatz

Bei der Wahl des Wohnungseigentumsverwalters verstößt es nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, dass zu der Eigentümerversammlung nicht alle Bewerbern, die schriftliche Unterlagen eingereicht hatten, zu einer Vorstellung eingeladen werden und auch in der den Wohnungseigentümer vorab übersandten Tagesordnung auf eine entsprechende "Vorauswahl" nicht hingewiesen worden ist.

 

Fakten:

In der Versammlung der Wohnungseigentümer wurde einer der Bewerber für das Verwalteramt durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zum neuen Verwalter bestellt. Ein Wohnungseigentümer hat diesen Bestellungsbeschluss angefochten. Er entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nicht alle in Betracht kommenden Bewerber für das Verwalteramt zu der Eigentümerversammlung eingeladen waren, der Verwaltungsbeirat habe vielmehr eine unzulässige Vorauswahl getroffen. Hier aber irrte der Wohnungseigentümer. Es verstößt durchaus nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, dass zu der Eigentümerversammlung von den sechs Bewerbern, die schriftliche Unterlagen eingereicht hatten, nur drei zur Vorstellung eingeladen wurden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2001, 3 Wx 202/01

Fazit:

Eine derartige vom Verwaltungsbeirat getroffene "Vorauswahl" stellt keine unzulässigen Einwirkung auf die Willensbildung der Wohnungseigentümer dar. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind nicht gehindert, den zu der Versammlung eingeladenen Bewerber ihre Stimme zu versagen, wenn sie von der Vorstellung der Bewerber in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überzeugt sind und können selbstverständlich weitere "Kandidaten" vorschlagen.

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