Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 13 Abs. 1 WEG, § 15 WEG
Kommentar
1. Im Beschrieb eines Sondereigentums als "nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen" (in Wiederholung der gesetzlichen Beschreibung von Teileigentum, § 1 Abs. 3 WEG) liegt zugleich eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, dass diese Räume grundsätzlich zu jedem Zweck, nur nicht als Wohnraum, genutzt werden dürfen. Für die Frage, ob eine bestimmte Nutzung zulässig ist, sind daneben noch nach den in § 15 Abs. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken Lage und Beschaffenheit der Räume von Bedeutung. Für die Nutzung als Hobbyraum kann nichts anderes gelten wie bei vereinbarten Speicher- oder Kellerräumen als Teil eines Wohnungseigentums. Hinsichtlich einer Nutzung als Gästezimmer solcher Räume ist allerdings eine genaue Abgrenzung gegenüber der Nutzung "zu Wohnzwecken" erforderlich. Eine Nutzung zu Wohnzwecken ist gleichzusetzen mit der Nutzung "als Wohnung"; diese ist gegeben, wenn Räume zum Mittelpunkt der Lebensführung einer Person oder einer Familie gemacht werden, was wiederum eine entsprechende bauliche Ausstattung der Räume voraussetzt. Davon zu unterscheiden ist das gelegentliche, auf einen kürzeren Zeitraum beschränkte Übernachten von Gästen oder Besuchern, wie es für ein Gästezimmer üblich ist; eine eigene Waschgelegenheit oder eigene sanitäre Einrichtungen setzt eine solche Nutzung nicht zwingend voraus. Nicht übernachten dürfen aber in einem Gästezimmer Personen, die in die häusliche Gemeinschaft von Bewohnern der Wohnanlage aufgenommen oder dort behördlich gemeldet sind; denn sonst würde der Raum den anderen Wohnräumen einer Wohnung gleichgestellt und es wäre einer Umgehung der Nutzungsbeschränkung Tür und Tor geöffnet. Eine begrenzte Nutzung "zu Schlafzwecken" ist hier aber mit der Eigenschaft als Teileigentum vereinbar. Aus Lage und Beschaffenheit der Räume ergeben sich (anders als vielleicht bei einem im Dachspitz gelegenen Abstellraum, vgl. BayObLG, WuM 94, 560) gleichfalls keine Bedenken gegen die gelegentliche, nicht gewerbliche Nutzung als Gästezimmer.
Jede allgemein zulässige Nutzung unterliegt i. Ü. auch dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ( § 14 Nr. 1 Nr. 2 WEG) und kann im Einzelfall durch die Art ihrer Ausübung rechtswidrig sein.
2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung aufgrund Unterliegens in allen drei Rechtszügen bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 2.400 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 28.12.1995, 2Z BR 95/95)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer