Dr. Alexander Becker, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Nach § 2a EStG dürfen ausländische Vermietungsverluste nur mit positiven Vermietungseinkünften aus demselben Staat ausgeglichen werden. Darüber hinaus kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG für Gebäude im Ausland nicht in Anspruch genommen werden. Diese Vorschriften sind nicht mit Art. 56 EG vereinbar.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind spanische Staatsbürger und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie bezogen ab 1997 aus einem in Spanien belegenen vermieteten Haus negative Vermietungseinkünfte. In den Steuererklärungen beantragten sie die degressive Abschreibung für und die Nichtanwendung des eingeschränkten Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das FG hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH entscheidet, dass die Vorschriften des EStG, wonach das Recht unbeschränkt steuerpflichtiger Personen Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie im Verlustentstehungsjahr steuermindernd zu berücksichtigen und bei der Ermittlung der Einkünfte eine degressive Abschreibung anzusetzen, davon abhängt, dass die Immobilie in Deutschland belegen ist, gegen Art. 56 EG verstoßen. Denn durch diese Beschränkungen des Kapitalverkehrs würden Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Saaten abgehalten.
Zwar könnten die Verluste eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen aus der Vermietung einer Immoblilie in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden, sofern mit dieser Immobilie später positive Einkünfte erzielt würden. Darüber hinaus bewirke eine degressive Abschreibung lediglich eine Steuerstundung. Dies ändere aber nichs daran, dass dem Steuerpflichtigen im Unterschied zu einem in Deutschland Ansässigen, der dort in eine Immoblilie investiert, Liquiditätsvorteile vorenthalten würden. Daraus folgt, dass die steuerliche Situation einer in Deutschland ansässigen und unbeschränkt steuerpflichtigen Person, die über eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, weniger günstig ist, als wenn sich die Immoblie in Deutschland befände.
Hinweis
Der Gesetzgeber hat § 2a EStG bereits durch das JStG 2009 dahingehend geändert, dass nur noch Verluste aus in Drittstaaten belegenen Objekten unter die Regelung des § 2a EStG fallen. Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 15.10.2009, C-35/08.