3.3.1 Konto
Am besten ist es, wenn beide Partner jeweils ein eigenes Bankkonto unterhalten, über welches nur der jeweilige Partner allein verfügungsberechtigt ist. Soweit eine gegenseitige Bevollmächtigung über das Konto des anderen gewünscht ist, kann dies auch über eine Kontovollmacht erfolgen. Der Kontoinhaber muss jedoch bedenken, dass nur er als Kontoinhaber für eventuelle Schulden auf diesem Bankkonto haftet, da der Bevollmächtigte nicht Kontoinhaber und damit nicht Vertragspartei der Bank wird. Die Kontovollmacht kann natürlich jederzeit widerrufen werden.
Vorsicht bei Oder-Konto
Das Oder-Konto ist ein gemeinsames Konto. In diesem Fall werden beide Kontoinhaber. Dies bedeutet, dass sowohl der eine Partner allein oder der andere für sich über das Konto verfügen kann und darf (Außenverhältnis). Bei der Auseinandersetzung im Trennungsfall muss dann geklärt werden, in welcher Höhe das Guthaben gemeinsam beiden Partnern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusteht. Gesetzlich wird in diesem Fall von einer hälftigen Verteilung ausgegangen. Entsprechend haften beide Partner für eventuelle Schulden auf diesem Konto.
Kontoguthaben in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
Auch Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung gem. § 742 BGB des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an einer Kontoforderung vereinbaren. Eine derartige konkludente Vereinbarung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung – hier: Unterhaltung und Renovierung einer Eigentumswohnung, an der beide Miteigentum zu ½ haben – feststellen lässt.
3.3.2 Immobilie
Beim gemeinsam finanzierten Kauf einer Immobilie nur durch einen Partner ist eine Sicherung (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch) des anderen durch Eintragung im Grundbuch zu überlegen.
Wenn z. B. ein Partner den Kaufpreis allein zahlt und der andere aber allein im Grundbuch eingetragen wird, so liegt darin eine Schenkung, die schenkungssteuerpflichtig ist.
Wenn gemeinschaftlich ein Immobilie erworben wurde/wird, kommt bei Trennung eine Auseinandersetzung nach den Regeln des Gemeinschaftsrechtes gem. §§ 741 ff. BGB in Betracht. Können sich die Partner bei einer Trennung nicht einigen, was mit der Immobilie passiert, müsste im Ernstfall die Immobilie zwangsversteigert werden (Teilungsversteigerung). Es ist daher besonders wichtig, alle Eventualitäten durchzusprechen und sehr detaillierte Regelungen in einem gesonderten notariellen Vertrag festzulegen (alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit Immobilien bedürfen zur Wirksamkeit der notariellen Form), was mit der Immobilie bei Trennung passiert, wer sie nach der Trennung bewohnen darf, ob wechselseitige Vorkaufsrechte eingeräumt werden sollen etc. (Tz. 7).
3.3.3 Bewegliche Vermögensgegenstände und Hausrat
Vom Erwerb gemeinschaftlicher Gegenstände ist abzuraten. Auf jeden Fall sollten solche Erwerbe aber schriftlich fixiert werden.
Besteht an dem jeweiligen Vermögensgegenstand Miteigentum (gemeinschaftlicher Kauf), so muss Teilung bei einer Trennung in Natur erfolgen. Ist der Vermögensgegenstand nicht teilbar, so muss der Gegenstand veräußert und der Verkaufserlös geteilt werden. Können sich die Partner über die Durchführung des Verkaufs nicht einigen, so erfolgt dieser durch einen Gerichtsvollzieher (Teilungsversteigerung). Nach Deckung der Kosten wird dann der Resterlös verteilt.
Hausrat bei nicht ehelichen Partnern gehört dem, der sie mitgebracht hat oder erworben hat. Auch hier ist ein Inventarverzeichnis sinnvoll.
Wie Eheleute haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zwar während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Mitbesitz an allen Gegenständen, die zu dem im gemeinsamen Gebrauch stehenden Haushalt gehören. Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen richtet sich aber selbst im Falle einer Personenmehrheit – wie der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Dies gilt mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften auch bei Anschaffungen von Sachen/Gegenständen, zumal die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz von Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen ihnen auch gemeinsam gehören, auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht entsprechend anzuwenden ist.