Es empfiehlt sich, frühzeitig Vereinbarungen über die rechtlichen Fragen des Zusammenlebens und die Folgen einer eventuellen Trennung zu treffen. Insbesondere Regelungen über die finanziellen Beziehungen während und nach der Partnerschaft helfen, das wirtschaftliche Risiko der Trennung zu verringern und teure Rechtstreitigkeiten zu vermeiden. Durch Vollmachten und andere Vereinbarungen kann auch Vorsorge für die persönlichen Belange getroffen werden (Tz. 4.1 und 4.2).

 
Wichtig

Zukünftige Änderungen einplanen und regelmäßig Anpassungen vornehmen

Die Partner, die sich zur vertraglichen Regelung ihrer Beziehungen entschlossen haben, müssen selbst eine auf ihre nicht eheliche Lebensgemeinschaft passende individuelle Lösung finden. Nicht eheliche Lebenspartner sind gut beraten, wenn sie hier möglichst weit vorausschauend ihre persönlichen Wünsche einbinden und den Vertrag bei nachträglichen wirtschaftlichen/finanziellen, aber auch bei persönlichen Änderungen anpassen.

Regelungen für den Fall der Trennung müssen auf jeden Fall getroffen werden, wenn sich die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in einer verbundenen Lebensversicherung als Versicherungsnehmer und versicherte Personen jeweils wechselseitig Bezugsrechte eingeräumt haben (s. Tz. 6.5).[1]

[1] BGH, Beschluss v. 14.11.2012, IV ZR 219/12: Kein Bezugsrecht aus der verbundenen Lebensversicherung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage; siehe auch OLG Köln, Urteil v. 15.6.2012, 26 O 272/10: Wegfall des Bezugsrechts bezüglich Risiko-Lebensversicherung bei Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

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