Leitsatz
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den testamentarischen Erben ihres verstorbenen Lebenspartners, mit dem sie in der Zeit von Mai 1997 bis zu dessen Tod im November 2007 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbunden war. Die Antragstellerin hatte mit ihm seit März 1998 gemeinsam in ihrer Wohnung gewohnt. Die Partner führten getrennte Konten. Die Antragstellerin hat behauptet, dass nach einer internen und so auch "gelebten" Absprache zwischen ihnen ihre gesamten Einkünfte und nur ein geringer Teil seiner Einkünfte für die gemeinsame Lebensführung verwendet worden seien, während der Großteil seiner Einkünfte zur gemeinsamen Altersvorsorge, insbesondere zur Vorsorge für einen etwaigen Pflegefall eines oder beider Partner gespart worden sei. Zum Beweis hierfür hat sie sich auf das Zeugnis ihrer im selben Haus wohnenden Tochter und ihres Schwiegersohnes berufen. Für den Zeitraum vom 2003 bis 2007 war belegt, dass der Verstorbene ca. 4/5 seines Einkommens zur Vermögensbildung eingesetzt hatte.
Der Verstorbene hat in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner im Jahre 1997 verstorbenen Ehefrau die Erbfolge unabänderlich geregelt. Danach waren die Antragsgegnerinnen Ersatzerben. Der Ersatzfall war eingetreten.
Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass sie gegen diese Erbinnen ihres verstorbenen Lebenspartners einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB auf Ausgleich der Hälfte des während der Lebensgemeinschaft gesparten Anlagevermögens sowie des Wertes des Pkw des Verstorbenen habe.
Das LG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Angesichts des Bestreitens der Antragsgegnerinnen sei entscheidungserheblich, dass der Antragstellerin schriftliche Belege für einen entsprechenden Verteilungswillen des Verstorbenen fehlten.
Gegen den PKH-Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte in der Sache keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des LG, wonach die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Sie beruhe auf einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich einer angeblich gemeinschaftsbezogenen Zuwendung wegen Zweckverfehlung. Ein solcher Anspruch komme grundsätzlich in Betracht. Der XII. Zivilsenat des BGH habe mit seinen Urteilen vom 9.7.2008 - XII ZR 179/05 (= BGHZ 177, 193, u.a. auch NJW 208, 3277) und XII ZR 39/06 (u.a. NJW 2008, 3282) die Rechtsprechung der Familiengerichte zum teilweisen Ausgleich bzw. zur Rückabwicklung sog. ehebedingter Zuwendungen auf gleichartige Zuwendungen im Rahmen einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen. Diese Entscheidungen hätten in der Literatur breite Zustimmung erfahren. Inzwischen habe der XII. Zivilsenat seine Rechtsauffassung nochmals bestätigt (vgl. Versäumnisurteil vom 18.2.2009 - XII ZR 163/07, FamRZ 2009, 849).
Ein korrigierender Eingriff erfolge in die während der Lebensgemeinschaft vollzogenen Vermögensverschiebungen nur dann, wenn dem Leistenden in diesem speziellen Vertragsverhältnis die Beibehaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögensverhältnisse nicht zumutbar sei.
Entgegen der Auffassung des LG knüpfe die zitierte Rechtsprechung an die "Beendigung" der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an, ohne dass es nach dem aufgestellten Rechtssatz auf die Art der Beendigung ankomme. Zwar seien alle drei bislang entschiedenen Fälle solche, in denen ein Ausgleich unter den noch lebenden ehemaligen Lebensgefährten begehrt werde. Eine sachliche Beschränkung des Anwendungsbereichs ergebe sich hieraus allein jedoch nicht.
In der Sache selbst sei auch nicht nachvollziehbar, weswegen die Verfehlung des Zwecks der dauerhaften Teilhabe an einem durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenswert des Lebenspartners nur im Fall seines Überlebens rechtlich relevant sein solle. Für die Vermeidung unbilliger Ergebnisse eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs zwischen den Erben des vorverstorbenen Lebenspartners und dem Überlebenden bedürfe es eines vollständigen Ausschlusses solcher Ansprüche nicht. Jedenfalls trage die Erwägung der Nichtanwendbarkeit der vorzitierten Rechtsprechung Fälle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Partners die Entscheidung des LG nicht, weil die Rechtsfrage aus den vorgenannten Gründen offen und auch schwierig zu beantworten sei, so dass ihre Klärung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens unangemessen erscheine.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2009, 1 W 23/09