Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Auseinandersetzung zweier Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Trennung und die hierauf anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um Ansprüche aus der Abwicklung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Klägerin - von Beruf Architektin - verlangte von dem Beklagten Ausgleich der von ihr für den Erwerb, die Planung und Errichtung eines gemeinsamen Wohnhauses erbrachten Leistungen, die nach ihrer Auffassung den finanziellen Beitrag des Beklagten überstiegen. Außerdem machte sie Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1.3.2002 geltend, weil der Beklagte das zunächst gemeinsam bewohnte Haus seit Ende Januar 2002 alleine nutzte.
Das LG hat den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab März 2002 verurteilt und den Mietwert des gesamten Anwesens nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf 2.650,00 EUR monatlich beziffert. Hiervon hat das LG einen Betrag von 613,55 EUR abgesetzt, den der Beklagte für die Finanzierung des Neubaus alleine zahlte. Die Hälfte des verbleibenden Betrages von 2.036,45 EUR - somit 1.018,26 EUR - hat es dem Beklagten monatlich als Nutzungsentschädigung auferlegt.
Den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch hielt das LG für unbegründet unter Hinweis darauf, ein solcher Anspruch setze den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gemäß §§ 705 ff. BGB voraus. Ein solcher sei nicht festzustellen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft zwischen den Partnern bestehe. Durch die Begründung von Miteigentum an dem Anwesen hätten die Parteien eine formal dingliche Zuordnung gewählt, die den Interessen und Leistungen beider Partner Rechnung trage.
Beide Parteien legten gegen das Urteil des LG Berufung ein. Die Berufung des Beklagten erwies sich als zu einem geringen Teil begründet, die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des LG, wonach der Klägerin eine Nutzungsentschädigung ab 1.3.2002 dafür zustehe, dass der Beklagte das im gemeinsamen Eigentum beider Parteien stehende Grundstück alleine bewohne. Dies folge hier aus dem Umstand, dass der Beklagte sich nach dem Auszug der Klägerin zur Zahlung einer solchen Entschädigung bereit erklärt habe. Hierin liege eine Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des bisher gemeinsam inne gehaltenen Anwesens gemäß § 745 Abs. 1 BGB. Auf dieser Grundlage sei der Beklagte berechtigt, das gemeinsame Grundstück allein zu nutzen. Als Ausgleich hierfür habe er die laufenden Belastungen alleine zu tragen und an die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfe der Differenz aus der erzielbaren Miete und den von ihm getragenen Belastungen zu zahlen (BGH NJW 1994, 1721 ff. = FamRZ 1994, 822 ff.).
Das rechtliche Verhältnis der Parteien beurteile sich im Hinblick auf das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück nach den Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB. Die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB seien nicht anwendbar.
Eine Anwendbarkeit dieser Vorschriften käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundstück entweder ausdrücklich einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen oder bei Anschaffung und Bebauung des Anwesens eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung gehabt hätten. Letzteres könne dann der Fall sein, wenn die Partner die Schaffung eines gemeinsamen Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung beabsichtigt hätten.
Beide Voraussetzungen hielt das OLG im vorliegenden Fall für nicht gegeben. Ein Gesellschaftsvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Auch eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung sei ihrem Vortrag nicht mit erforderlicher Sicherheit zu entnehmen. Danach bestimme sich das Rechtsverhältnis der Parteien im Hinblick auf das gemeinsame Grundstück nach den Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB.
Den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch für finanzielle Aufwendungen und Leistungen, die sie bei der Planung und Errichtung des Neubaus erbracht hatte, hielt das OLG für unbegründet. Ebenso wie bei der von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsentschädigung richteten sich auch hier die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich des gemeinsamen Grundstücks nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB. Ein Ausgleich im Sinne einer Auseinandersetzung gemäß §§ 730 ff. BGB habe daher nicht stattzufinden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ständen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmten, w...