Leitsatz
Obliegt nach der von den Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind.
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB §§ 426 Abs. 1, 535 Abs. 2
Kommentar
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewohnten in der Zeit von Juli 2000 bis Juni 2001 eine gemeinsam angemietete Wohnung zu einer Monatsmiete von ca. 400 EUR. Der Mann war während dieser Zeit berufstätig; hieraus bezog er ein Einkommen von ca. 800 EUR. Die Frau konnte – wegen eines im Dezember 2000 geborenen Kindes – keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; sie erhielt lediglich ein Elterngeld in Höhe von ca. 300 EUR. Im Juli 2001 haben sich die Partner getrennt.
Während der Mietzeit entstand ein Mietrückstand von etwa 4.000 EUR. Hiervon hat der Mann vor der Trennung 2.000 EUR bezahlt. Wegen der weiteren Rückstände wurden die Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt. Der titulierte Rückstand wurde ebenfalls – nach Beendigung der Lebensgemeinschaft – vom Mann bezahlt. Dieser nimmt seine frühere Partnerin nunmehr auf Erstattung der Hälfte der von ihm bezahlten Mieten in Anspruch. Der BGH hatte zu entscheiden, ob in Fällen der beschriebenen Art ein Ausgleichsanspruch besteht.
Wird eine Wohnung von mehreren Personen gemeinsam gemietet, so haften diese für die Miete gem. § 427 BGB als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann jeden Mieter oder beide in Anspruch nehmen. Bis zur vollständigen Tilgung der Miete bleiben sämtliche Mieter verpflichtet. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Mietern richtet sich nach § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Die anderweitige Bestimmung kann sich dabei auch aus der besonderen Gestaltung der Lebensverhältnisse der mehreren Mieter ergeben.
Haben Eheleute gemeinsam eine Wohnung gemietet und verfügt nur einer der Eheleute über ein regelmäßiges Einkommen, ist anerkannt, dass die Miete im Innenverhältnis vom alleinverdienenden Ehepartner aufzubringen ist; ein Ausgleichsanspruch scheidet in diesem Fall aus (BGH, Urteil v. 30.11.1994, XII ZR 59/93, FamRZ 1995 S. 216). Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt nichts anderes. Dies bedeutet, dass die Miete im Innenverhältnis vom Mann aufzubringen war, weil dieser aus seiner Berufstätigkeit ein regelmäßiges Einkommen bezogen hat.
Keine Kostenbeteiligung vor oder nach der Trennung
Im Entscheidungsfall hatte der Mann einen Teil der Mietrückstände nach der Trennung bezahlt. Dies spielt keine Rolle. Ebenso wenig wie der Mann vor der Trennung eine Beteiligung der Frau an den Wohnkosten verlangen konnte, kann er dies nachträglich.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 3.2.2010, XII ZR 53/08, NJW 2010 S. 868