Kurzbeschreibung
Erb- und Auseinandersetzungsvertrag für den Fall der Trennung mit Zuwendung durch Vermächtnis von kin-derlosen nichtehelichen Lebenspartnern mit gemeinschaftlichem Wohnungseigentum und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
1. Vorbemerkung
Nichteheliche Lebenspartner, die sich gemeinschaftlich Vermögen aufgebaut haben und kinderlos sind, haben ein berechtigtes Interesse daran, für den Fall des Todes des einen den anderen so abzusichern, dass dieser nicht gezwungen ist, die gemeinschaftliche Immobilie zu veräußern, nur um die gesetzlichen Erben (eigene Eltern) auszahlen zu können.
Andererseits sollten nichteheliche Lebenspartner auch darauf achten, dass sie im Fall der Trennung nicht die gemeinschaftlich erworbene Immobilie unter Wert verkaufen müssen oder dabei steuerliche Nachteile riskieren.
Bezüglich der Erbschaft-/Schenkungsteuer fallen nichteheliche Lebenspartner in die ungünstige Steuerklasse III gem. § 15 Abs. 1 ErbStG mit einem Freibetrag von nur 20.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG. Für darüber hinausgehende Beträge fallen 30 % Erbschaftsteuer an (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
2. Wichtige Hinweise
Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des Partners (keine analoge Anwendung des § 1931 BGB). Damit bleibt es bei der normalen gesetzlichen Erbfolge. Regelfall ist daher bei kinderlosen Partnern der Wunsch nach gegenseitiger weitestgehender Absicherung.
Nichteheliche Partner können kein gemeinsames Testament errichten. Ein solches ist nichtig und kann auch durch eine spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB in notarieller Form, denn ein jeweiliges Einzeltestament mit z. B. einem Vermächtnis zugunsten des anderen Partners schützt diesen nicht ausreichend, weil ein Testament jederzeit vernichtet werden kann.
Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, sodass der Erbvertrag auch bei Trennung wirksam bleibt. Der Erbvertrag sollte also die Klausel enthalten, dass die wechselseitigen Verfügungen mit Trennung hinfällig werden bzw. dass jeder von ihnen berechtigt sein soll, im Fall der Trennung durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden von diesem Erbvertrag zurückzutreten. Folge eines solchen Rücktritts sollte danach auch sein, dass auch die Erbeinsetzung des anderen Vertragsschließenden unwirksam wird. Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann gem. § 2290 Abs. 1 und 3 BGB durch notariellen Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Im Extremfall kann der Erbvertrag angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung.
Allgemeine Schranke der Testierfreiheit ist das Pflichtteilsrecht. Zu berücksichtigen sind hier vor allem Pflichtteilsansprüche von Eltern der Partner, die letztlich dazu führen, dass der Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann. Es kann im Einzelfall dem hypothetischen Willen eines Erblassers entsprechen, dass, wenn er bei bestehen-der nichtehelicher Lebenspartnerschaft an Demenz erkrankt und er infolgedessen stationär untergebracht werden muss, sodass die gelebte Partnerschaft in der bisherigen Form faktisch nicht mehr fortgeführt werden kann, er weiterhin den Lebenspartner mit seinem hälftigen Erbe auch für den Fall bedenken will, dass dieser sich nach Ausbruch der Demenzerkrankung einem neuen Lebenspartner zuwendet und diesen heiratet. Im Falle der Erbeinsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person, etwa einer Lebensgefährtin, wenn es sich dabei um eine tiefer gehende und auf Dauer angelegte. Lebensgemeinschaft handelte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen.
U. U. kann alternativ bzw. zusätzlich für bestimmte Vermögensgegenständen die lebzeitige Zuwendung an den nichtehelichen Lebenspartner in Erwägung gezogen werden.
Zu beachten sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche. Es gilt bezüglich schon erfolgter Schenkungen seitens des Erblassers eine gleitende Ausschlussfrist bezüglich der Pflichtteilsergänzungsansprüche. Schenkungen im zehnten Jahr vor dem Erbfall werden Höhe von 10 % ihres Werts berücksichtigt, im neunten Jahr zu 20 %, im achten Jahr zu 30 % etc.
Der Erbe eines Eigenheims kann die Stundung der Auszahlung des Pflichtteils verlangen, wenn eine unbillige Härte vorliegt - also etwa dann, wenn er knapp bei Kasse ist...