Kurzbeschreibung

Dieser ausführliche Vertrag regelt beispielhaft alle wichtigen Fragen des Zusammenlebens nicht ehelicher Lebenspartner und die Folgen einer eventuellen Trennung.

1. Vorbemerkung

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ca. 6,4 Millionen nicht eheliche Lebensgemeinschaften (Quelle: Statistisches Bundesamt: Mikrozensus 2019). Diese Lebensform ist gesellschaftlich anerkannt, aber im Bereich des Zivilrechtes nicht gesetzlich geregelt. Auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften finden die Vorschriften des Verlöbnis- und Eherechts keine Anwendung. Das BVerfG[1] definiert die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als eine Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die aktuelle Rechtsprechung der Familiengerichte muss bei Abschluss des Vertrags geprüft werden.

Folgendes Muster mit Erläuterungen und Varianten ersetzt keinesfalls die erforderliche individuelle Beratung, zeigt aber den generellen Regelungsbedarf auf. So wird ein Vertrag zwischen Partnern, die beide während des Bestehens der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft weiter arbeiten und verdienen wollen, anderes beinhalten als der von nicht ehelichen Lebenspartnern, von denen einer der Lebenspartner den Haushalt führen soll und deshalb auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, z.B. auch im Hinblick auf gemeinsame Kinder.

2. Wichtige Hinweise

Die Partner, die sich zur vertraglichen Regelung ihrer Beziehungen entschlossen haben, müssen selbst eine auf ihre nicht eheliche Lebensgemeinschaft passende individuelle Lösung finden.

Finden die beiden nicht ehelichen Partner keine für beide tragbaren Lösungen in einem solchen Vertrag, sollten sie gar nicht erst zusammenziehen oder gar gemeinschaftliche Anschaffungen tätigen.

2.1 Regeln für Trennung und Erbschaft - Vermögensausgleich: Rechtsprechung

Vorschriften des Eherechts (§§ 1353 ff. BGB) finden grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, da die Beteiligten gerade keine Ehe eingehen wollen. Außerdem stellt Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe unter besonderen Schutz. Ausnahmsweise können einzelne Vorschriften dann aber sinngemäß analog angewendet, d.h. vertraglich vereinbart werden, wenn sie nicht ausdrücklich nur auf die Ehe zugeschnitten sind.

Stirbt ein Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, hat der andere Partner kein gesetzliches Erbrecht. Um den Partner zu beerben, ist also eine Verfügung von Todes wegen (Testament) erforderlich oder ein Erbvertrag.[1]

Endet die nicht eheliche Lebensgemeinschaft, war es zunächst problematisch, ob während der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geleistete Dienste oder Zuwendungen etc. ausgeglichen werden können. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Zugewinnausgleichs kommt nicht in Betracht. Eine Ersatzpflicht wegen des Rücktritts vom Verlöbnis aus § 1298 BGB setzt voraus, dass ein Verlöbnis tatsächlich bestand. Auch müssten Aufwendungen in Erwartung der künftigen Ehe – und nicht nur auf die bereits bestehende Lebensgemeinschaft – gemacht worden sein.

Laut BGH können Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung Ausgleichsansprüche gem. § 812 BGB haben. Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.[2]

Der BGH hat 2010 diese Ausgleichspflichten weiter konkretisiert[3]: Obliegt nach der von den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen, so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind. Soweit es um Kosten der allgemeinen Lebensführung geht, scheiden Ausgleichsansprüche aus. Nach Beendigung einer nicht ehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Leb...

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