Es ist empfehlenswert, soweit der zuwendende Partner Kinder hat, diese in die vertragliche Gestaltung ein-zubinden, damit der Zuwendungsempfänger nach dem Tod des Zuwendenden nicht mit Problemen mit dessen Erben rechnen muss. Ein Vermächtnis in einem privatschriftlichen Testament, wonach der Vermächtnisnehmer eine zum Nachlass gehörende Wohnung bis an sein Lebensende mietfrei bewohnen können soll, kann dahin ausgelegt werden, dass ihm ein dingliches Wohnrecht – und nicht nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht (Leihe) – zugewendet worden ist. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass Testierende mit der letztwilligen Zuwendung eines lebenslangen Wohnrechts zugunsten einer ihnen nahestehenden Person nach aller Lebenserfahrung diese auf Dauer absichern und dauerhaft versorgt wissen wollen. Der aufgrund des Vermächtnisses Bedachte muss aktiv werden und kann vom Erben die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen.
Der Pflichtteil hat den Zweck, für die nächsten Angehörigen des Erblassers, einen Anteil am Nachlass zu sichern. Der Erblasser kann zwar sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten verschenken oder darüber anderweitig verfügen und so die gesetzlichen Erben benachteiligen, aber nicht völlig ausschließen.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegen den oder die Erben richtet. Ein Recht zum Besitz von Nachlassgegenständen gibt der Pflichtteilsanspruch nicht. Der Pflichtteil muss vom Berechtigten geltend gemacht werden. Pflichtteilsansprüche unterliegen der Regelverjährung. Die Verjährung beginnt damit mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat. Hat der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs bedacht ist, das Vermächtnis angenommen, stehen ihm keine auf § 2314 BGB gestützten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu, da endgültig feststeht, dass ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr besteht.
Als Verfügungsgeschäft ist der Erbverzicht grundsätzlich wertneutral. Wird der Erbverzicht gegen eine Abfindung erklärt, liegt ihm ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das einerseits den Rechtsgrund für den Erbverzicht und andererseits den Rechtsgrund für die Abfindung bildet. Erbverzicht und Abfindungsvereinbarung sind im Grundsatz selbstständige Rechtsgeschäfte. Sie können nach dem Parteiwillen aber als ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d § 139 BGB verknüpft sein, mit der Folge, dass eine etwaige Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung auch den Erbverzicht erfasst.
Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Die Vorversterbensfiktion des § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB im Fall eines Erbverzichts schlägt nicht auf das Erbschaftsteuerrecht durch. Ein Erbverzicht kann gem. § 2351 BGB aufgehoben werden. Hierfür ist aber ein Vertragsschluss zwischen den Beteiligten erforderlich, die den ursprünglichen Verzichtsvertrag geschlossen haben, der aufgrund des Verweises auf § 2348 BGB der notariellen Beurkundung bedarf.
Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als "Wohnungsrecht" bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht i. S. d. § 1093 BGB. Auch das Wohnrecht wird gem. § 1093 BGB regelmäßig im Grundbuch als Belastung (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) des Grundstücks eingetragen. Dadurch wirkt es auch gegen Dritte, falls der Erbe das Haus verkauft, weil das Wohnrecht in dem Haus bestehen bleibt. Das Wohnrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Der Berechtigte darf es nur selbst nutzen. Wenn er auszieht und an jemanden vermietet, stehen die Mieteinnahmen grundsätzlich dem Eigentümer zu. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle des dort nicht wohnenden Berechtigten als Wohnung benutzt, wird durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen. Der Berechtigte muss grundsätzlich die durch die Benutzung entstehenden Nebenkosten (Müllgebühren, Wasser- und Heizungskosten) selbst tragen und z. B. die Kosten für kleine Schönheitsreparaturen, wie ein Mieter. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten eines Wohnungsrechts, nach der die Kosten für Schönheitsreparaturen, Wasser, Abwasser, Heizung, Strom und Gas, den Kaminkehrer und die Müllabfuhr der Eigentümer trägt, kann zum dinglichen Inhalt des Wohnungsrechts gemacht werden. Die Kosten für größere Instandhaltungsreparaturen trägt der Eigentümer. Aufwendungen, die der Eigentümer für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, ...