Leitsatz

Der Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung ist ein Individualanspruch; beschlussweise kann hier nicht in die Rechtszuständigkeit eines einzelnen Eigentümers eingegriffen werden

 

Normenkette

§ 23 Abs.4 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer wurde vorliegend im Erkenntnisverfahren verurteilt, 4 veränderte Dachflächenfenster auf die früher vorhandene Größe zurückzubauen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Diese Maßnahme erfüllte er mit gewissen, kleineren Maßabweichungen. In der Gemeinschaft wurde nach-folgend der Mehrheitsbeschluss gefasst, dass der Rückbau der Dachflächenfenster "ordnungsgemäß erfolgt sei".

Der Nichtigkeitsantrag gegen diesen Beschluss hatte Erfolg.

2. Für die nur beschlussweise getroffene Regelung fehlte der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz im Sinne der jüngsten BGH-Entscheidung vom 20.09.2000 (NJW 2000, 3500 = FGPrax 2000, 223). Gegenstand der Beschlussfassung war hier ein bereits rechtskräftig titulierter Anspruch eines Miteigentümers auf Beseitigung der baulichen Veränderung (Einbau neuer Dachflächenfenster). Der neuerliche Beschluss war darauf gerichtet, auf den rechtlichen Bestand dieses titulierten Anspruchs einzuwirken und sollte die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung die Grundlage entziehen. Durch einen solchen Beschluss der Versammlung kann nicht in die Rechtszuständigkeit eines einzelnen Wohnungseigentümers eingegriffen werden (Bärmann/Pick/Merle, 8.Auflage, § 23, Rn 125; Staudinger/Bub, § 23, Rn 107).

Bei einem Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung handelt es sich um einen solchen, einzelnen Eigentümern individuell zustehenden Anspruch (h.M.). Dies bedeutet auch, dass ein einzelner Eigentümer ohne ermächtigenden Beschluss der Versammlung berechtigt ist, einen solchen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (BGH, NJW 1992, 978). Der Eigentümerversammlung ist daher eine Beschlussfassung über den Fortbestand eines für einen einzelnen Eigentümer bereits titulierten Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung schlechthin versagt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstößt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Eigentümerversammlung nicht die Befugnis zusteht, darüber eine sachliche Entscheidung mit bindender Wirkung für die Beteiligten zu treffen; dies ist vielmehr den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bei Gegenstandswert des Verfahrens in dieser Instanz von DM 18.000,--

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2001, 15 W 405/00 )

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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