Im Sinne dieses Gesetzes sind
2. |
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen: unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime; |
3. |
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
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4. |
Sporteinrichtungen: umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume; |
5. |
Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, unabhängig von ihrer Trägerschaft; |
6. |
Flughäfen: öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen; |
7. |
Gaststätten: Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume. |
8. |
Einkaufszentren und Einkaufspassagen: Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen. |
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