Hat das LAG die Revision oder die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, bleibt der hierdurch beschwerten Partei nur der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde, § 72a ArbGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nicht gegen die materielle Entscheidung des LAG, sondern gegen dessen Verfahrensentscheidung, die Revision nicht zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist keine Verfahrensbeschwerde, sondern nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen statthaft.
Frist zur Einlegung
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten schriftlich beim BAG einzulegen, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Eine Einlegung beim LAG wahrt die Beschwerdefrist nicht.
Eine Belehrung über den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erforderlich. Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, deshalb ist § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht anzuwenden. Es reicht der Hinweis auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde.
Da es sich bei der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde um eine Notfrist handelt, besteht bei Versäumung der Frist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist, beantragt werden, § 234 ZPO. Die Frist beginnt also zu laufen, wenn der Prozessbevollmächtigte bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Fristversäumnis hätte erkennen können (BAG, Beschluss v. 14.7.1994, 4 AZN 332/94).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die beschwerte Partei nicht in der Lage ist, die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Dann kann die Partei zunächst Prozesskostenhilfe beantragen. Das Hindernis für die Einlegung wie für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entfällt mit der Zustellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsverfahren. Hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, ist diese zu gewähren, auch wenn inzwischen die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen ist.
Der Beschwerdeführer hat einen Monat seit Zustellung des die Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist bewilligenden Beschlusses Zeit, seine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen (BAG, Beschluss v. 19.9.1983, 5 AZN 446/83).
Form der Einlegung
Die Beschwerdeschrift hat die genaue Bezeichnung des Urteils des LAG zu enthalten, gegen das im Ergebnis Revision eingelegt werden soll. Anzugeben sind deshalb:
- das Rechtsschutzziel, d.h. ein sachgerechter Antrag;
- das Gericht;
- Datum und Aktenzeichen der Entscheidung;
- namentliche Bezeichnung des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners der Nichtzulassungsbeschwerde (BAG, Beschluss v. 27.10.1981, 3 AZN 315/81);
Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll, § 72a Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Sollvorschrift wie eine Mussvorschrift zu behandeln und deshalb das anzufechtende Urteil auf jeden Fall beizufügen, um irreparable Fehler zu vermeiden.
Beschwerdebegründung
Eine weitere formelle Voraussetzung ist, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen ist. Ohne eine ordnungsgemäße Begründung ist die Beschwerde unzulässig, § 72a Abs. 5 Satz 4 ArbGG. In der Praxis bedeutet das allerdings zunächst nur, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision äußerlich und formal auf einen Zulassungstatbestand stützen muss. Das bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Angriff gegen die Nichtzulassung der Revision formal und damit äußerlich erkennbar auf einen Tatbestand stützen muss, der eine Zulassung der Revision rechtfertigt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten zu begründen. Diese Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu laufen. Sie kann nicht verlängert werden.
Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine in der Praxis eines Rechtsanwalts häufig vorkommende Frist. Es handelt sich hier regelmäßig nicht um eine Frist, deren Berechnung als einfache Routineangelegenheit dem Büropersonal überlassen bleiben könnte. Der Rechtsanwalt hat deshalb hier besondere Sorgfaltspflichten und muss diese Frist selbst berechnen und vermerken (BAG, Beschluss v. 20.6.1995, 3 AZN 261/95).
Wirkung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt suspensiv, § 72a Abs. 4 Satz 1 ArbGG.
Die anzufechtende Entscheidung wird erst dann rechtskräftig, wenn über die Beschwerde abschlägig entschieden ist.
Soweit die bestehende materielle Rechtslage mit einer gerichtlichen Entscheidung des LAG geändert wird, tritt die Änderungswirkung erst mit Rechtskraft der Entscheidung ein...