Rz. 33

Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn diese vom Verwender oder einem Dritten[27] (Formularbuch, Musterbedingungen) entworfen wurden und schriftlich oder im Kopf des Verwenders[28] gespeichert sind.

 

Rz. 34

Wird eine Regelung auch handschriftlich oder per Stempel mit der Absicht mehrfacher Verwendung in einen Vertragstext eingefügt, so liegt eine AGB vor.[29]

 

Rz. 35

Werden Leerräume in einem Formular ausgefüllt oder müssen für Alternativen bestimmte Kästchen angekreuzt werden, so ändert dies den AGB-Charakter nicht. Wird die Ankreuzoption nicht ausgeübt, greift die hierin vorgesehene Regelung von vorneherein nicht ein.[30] Stellt der Verwender dagegen hierdurch die Klausel oder einen wesentlichen Regelungsgehalt ernsthaft zur Disposition, so greift schon nach allgemeinen Regelungen das Merkmal des "Stellens" nicht mehr.[31] Die Wahl zwischen zwei vom Verwender vorgegebenen Möglichkeiten lässt die Vorformulierung nicht entfallen, so bei der Wahl zwischen einer fünf- und einer zehnjährigen Laufzeit.[32] Die handschriftliche Eintragung einer Mindestlaufzeit in eine Klausel mit Leerstelle ändert am AGB-Charakter der ganzen Klausel nichts.[33] Anders, wenn diese Einfügung individuell ausgehandelt wird oder vom Vertragspartner des Verwenders nach seiner freien Entscheidung vorgenommen wird.[34] Die Beweislast hierfür liegt jedoch beim Verwender.

 

Rz. 36

Beweisrechtlich steht ein "lückenhaftes" Bedingungswerk einem vollständigen Formularvertrag gleich. Der Verwender muss also im Bestreitensfalle nachweisen, dass er den wesentlichen Regelungsgehalt ernsthaft zur Disposition gestellt hat.

[27] BGH NJW 1984, 360.
[28] BGH WM 2005, 1373; BGH v. 13.5.2014 – XI ZR 170/13 (Online-Darlehensvertrag).
[29] BGHZ 115, 391, 394.
[30] BGH v. 20.6.2013 – VII ZR 82/12 (Vertragsstrafe).
[31] Demgegenüber stellt der BGH (etwa BGH NJW 1989, 2815) darauf ab, ob eine unselbstständige, konkretisierende Ergänzung vorliegt, dann AGB; dies ist richtig, die Fälle gehen jedoch über diese Fallkonstellation hinaus.
[33] BGH v. 23.8.2016 – VIII ZR 23/16 (Kündigungsverzicht im Mietrecht).
[34] BGH v. 23.8.2016 – VIII ZR 23/16 (Kündigungsverzicht im Mietrecht).

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