Gesetzestext

 

Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,

1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.

die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
 

Rz. 1

§ 305a BGB befreit von der Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB enthaltenen zusätzlichen Einbeziehungserfordernisse in den genannten Fällen. Damit sind Verbraucherverträge gemeint (§ 310 Abs. 1 BGB), die andernfalls nur ohne Einbeziehung von AGB geschlossen werden könnten.

 

Rz. 2

Die historisch in § 23 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b und Abs. 3 AGBG enthaltenen Regelungen wurden bezüglich Verkehrstarife und Beförderungsbedingungen übernommen, hinsichtlich einer Privilegierung von Post und Telekommunikationsunternehmen eingeschränkt und hinsichtlich Bauspar-, Versicherungs-, und Kapitalanlagebedingungen gestrichen. Versicherungsbedingungen müssen auch heute nicht mehr genehmigt werden.

 

Rz. 3

Für Versicherungen gilt nicht mehr § 5a VVG (alte Fassung) sondern § 49 VVG:

 

§ 49 Inhalt des Vertrags

(1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden.

(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu diesem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Bestehen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gelten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen, die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind, Vertragsbestandteil.

 

Rz. 4

Nach § 305a BGB entfällt der unter Verbrauchern notwendige Hinweis auf die AGB wie auch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme.

 

Rz. 5

Gleichwohl gilt die Rechtsgeschäftslehre nach § 145 ff. BGB und das Erfordernis des Einverständnisses auch mit den AGB! Damit bedarf es zumindest einer konkludenten Einigung über die Einbeziehung der AGB.[1] Letztlich führt hier Schweigen zu einer Zustimmung, was als vertretbar angesehen wird, da jedermann weiß, dass in den Fallgruppen des § 305a BGB AGB verwendet werden. Positive Kenntnis der AGB ist daher nicht erforderlich.[2]

 

Rz. 6

Genehmigte Verkehrstarife und Beförderungsbedingungen: Nachdem die Tarife, Ausfuhrbestimmungen und Beförderungsbedingungen veröffentlicht werden müssen und zudem Massengeschäfte vorliegen, die nur zu einheitlichen Bedingungen abgeschlossen werden können, sollen diese nach dem gesetzlichen Willen privilegiert werden. Dies gilt auch für Beförderungsbedingungen der U-Bahn. Liegen dagegen öffentlich-rechtliche Rechtsnormen vor, so greift weder eine Einbeziehungs- noch eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ist etwa das "erhöhte Beförderungsentgelt" für Schwarzfahrer zivilrechtlich geregelt, so bleibt die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB möglich. Eine Einbeziehung scheitert dann bei Minderjährigen.

 

Rz. 7

Die Haftungsregelung für Zugverspätung und Ausfall der Zugverbindung findet sich in § 17 EVO und ist öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Inhaltskontrolle findet daher nicht statt:

 

§ 17 EVO Verspätung im Schienenpersonennahverkehr

(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge