I. Nach der Art der Beteiligten
Rz. 7
Die Vorschrift gilt auch für AGB, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Dies folgt schon aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, der § 305b BGB nicht nennt.
II. Nach der Art der betroffenen AGB
Rz. 8
Die Vorschrift gilt nicht für sog. Einmalklauseln i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Hier treten an ihre Stelle die allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre über Vertragsschluss und Vertragsauslegung.
III. Nach der Art der betroffenen individuellen Erklärung
Rz. 9
Die Vorschrift gilt auch für Vertragsangebote. Dies ist insbesondere für AGB wichtig, wonach Angebote des Verwenders unverbindlich sein sollen. Eine derartige Klausel ist ohne Weiteres unwirksam.
Rz. 10
Die Vorschrift gilt auch für sonstige einseitige Willenserklärungen oder Rechtshandlungen des Verwenders. Demgemäß haben individuelle Erklärungen im Vertragsangebot über das Zustandekommen des Vertrags Vorrang vor Abschlussklauseln in den AGB des Antragenden. Ebenso ist die mündliche Einschränkung einer formularmäßig uneingeschränkt erteilten Vollmacht wirksam.
Rz. 11
Indessen können nicht nur einseitige individuelle Rechtshandlungen des Verwenders zum Inhalt seiner AGB in Widerspruch stehen. Vielmehr kann auch sein Verhalten im Rahmen von Vertragsverhandlungen beim Kunden bestimmte Vorstellungen hervorrufen, die vom objektiven Inhalt der AGB abweichen. Bringen etwa die Parteien bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck, dass sie eine bestimmte Klausel anders verstehen, als es deren objektivem Sinn entspricht, so wird man eine von den AGB abweichende stillschweigende Individualvereinbarung annehmen müssen. Auch kann aus dem Geschehensablauf bis zur Annahme des Angebots eine konkludente Individualabrede mit Vorrang vor AGB abgeleitet werden.
IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 12
Es wird vertreten, dass § 305b BGB gegenüber § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB und § 305c Abs. 1 BGB nachrangig ist, denn wenn eine Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, könne auch kein Widerspruch zu einer individuellen Vereinbarung entstehen. Für das Verhältnis zur Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB ist dies offengeblieben. Diese Vorschriften regeln aber auch einige typische Fälle, in denen ein Widerspruch zwischen AGB und individuellen Vereinbarungen auftreten kann (insb. §§ 308 Nr. 4 und 309 Nr. 1 BGB). Nach anderer Auffassung steht § 305b BGB im Gleichrang mit den genannten Vorschriften, sodass der Richter die Nichtanwendung einer Klausel so oder so begründen kann. Der Streit ist rein akademisch.