Rz. 14
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung im ersten Jahrzehnt nach Inkrafttreten des AGBG zum 1.4.1977 die Vorgängervorschrift des § 306a BGB, nämlich § 7 AGBG vor allem bei der Beurteilung von Zahlungs- und Sicherungsregelungen in Bauverträgen herangezogen. Es handelte sich um Fälle, in denen der Besteller auf Veranlassung des Unternehmers bei der mit diesem zusammenarbeitenden Bank unwiderrufliche Überweisungsaufträge hatte erteilen müssen oder die Verpflichtung übernommen hatte, bestimmte Geldbeträge zu hinterlegen oder eine Bankgarantie gestellt hatte. Durch derartige Gestaltungen wurde das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers (§ 11 Nr. 2 AGBG; nunmehr § 309 Nr. 2 BGB) ausgehebelt. Neben Entscheidungen, die derartige Regelungen über § 7 AGBG der Unwirksamkeitssanktion des § 11 Nr. 2 AGBG zuführten oder dies jedenfalls erwogen, gab es aber schon damals andere, die ihre Unwirksamkeit unmittelbar mit § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) begründeten. Heute werden derartige Regelungen durchweg gemäß § 307 BGB kontrolliert.
Rz. 15
Für den Individualrechtsstreit bleiben als Anwendungsfälle des § 306a BGB deshalb allenfalls Vertragsgestaltungen, mit denen der kontrollfreie Bereich des § 310 Abs. 4 BGB erreicht werden soll (oben Rdn 6) oder solche, bei denen über die Festlegung der vertraglichen Leistungsgegenstände, also des Preisleistungsverhältnisses, Regelungen getroffen werden, die zwar bei Vermeidung einer intransparenten Gestaltung gemäß § 307 Abs. 3 BGB kontrollresistent sind, aber über ihren eigentlichen Regelungsgegenstand hinaus Rechte des Vertragspartners des Klauselverwenders beeinträchtigen.
Rz. 16
So hat der Bundesgerichtshof § 306a BGB auf einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag angewandt, in dem der Klauselverwender für die verschiedenen von ihm zu erbringenden Leistungen verschiedene Preis festgelegt hatte, wobei die Preisfestlegung dergestalt erfolgt war, dass der Großteil der Gesamtvergütung zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu entrichten war – mit der Folge der Entwertung des Kündigungsrechts des Vertragspartners nach § 627 BGB. Es fragt sich indes auch hier, ob es des Rückgriffs auf § 306a BGB bedarf: Richtigerweise ist in solch einem Fall zwar nicht die Preisfestlegung insgesamt, wohl aber die Aufspaltung der geschuldeten Gesamtvergütung auf die einzelnen der zu erbringenden Leistungen nicht nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei. Entsprechendes gilt in Ansehung der oben (siehe Rdn 6, 9) zitierten BGH-Entscheidungen; Hinweise in einem Katalog, denen Rechtswirkungen beikommen sollen, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Folge der unmittelbaren Anwendung der §§ 305 f. BGB. Und der kontrollfähige Teil einer Klausel mit nicht kontrollfähigem Inhalt schlägt entweder auf die gesamte Klausel durch oder den Zielen der §§ 305 f. BGB wird dadurch genügt, dass der kontrollfähige Teil der Klausel einer Inhaltskontrolle unterzogen wird.