Gesetzestext
3. |
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; |
A. Allgemeines
I. Inhalt
Rz. 1
Die Vorschrift erklärt Klauseln für unwirksam, wonach sich der Verwender ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht soll lösen können. Sie macht eine Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse. Die Wertungsmöglichkeit liegt bei der sachlichen Rechtfertigung für den Lösungsgrund.
Die Vorschrift entspricht wörtlich § 10 Nr. 3 AGBG.
II. Gesetzgeberische Überlegungen
Rz. 2
Die Vorschrift soll die Bindung des Verwenders an den Vertrag sicherstellen; sie dient dem Grundsatz "pacta sunt servanda". Sie verhindert einen Leerlauf von § 309 Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 8 sowie Nr. 9 BGB. Sie wird ergänzt durch § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 10 BGB.
B. Lösungsrechte
Rz. 3
Die Vorschrift bezieht sich auf Verträge aller Art. Ausgenommen sind nur Dauerschuldverhältnisse (siehe hierzu Rdn 25 ff.) und die in § 310 Abs. 2 und 4 BGB genannten Verträge. Zur Anwendung im unternehmerischen Bereich siehe unten (siehe Rdn 32 ff.).
Rz. 4
Die Vorschrift betrifft nur Lösungsrechte, die dem Verwender eingeräumt sind. Sie greift immer dann ein, wenn die Rechtsausübung durch den Verwender zum Wegfall seiner vertraglichen Leistungspflicht führen soll. Gemeint ist damit die vertragliche Hauptleistungspflicht des Verwenders, nicht erfasst sind Nebenpflichten. Die Vorschrift greift auch, wenn sich das Lösungsrecht auf einen Teil des Vertrags beschränkt, jedenfalls dann, wenn dieser Teil für die Leistungspflicht des Verwenders entscheidend ist.
Der Begriff "Lösungsrecht" ist umfassend zu verstehen, nämlich im Sinne jeder vertragstechnisch gegebenen Lösungsmöglichkeit, die mit oder ohne zusätzliche Willenserklärung des Verwenders zum nachträglichen Wegfall der Vertragsbindung führt. Die Vorschrift erfasst alles, was über die gesetzlich gegebenen Lösungsmöglichkeiten hinausgeht.
Rz. 5
Primär zielt die Vorschrift auf Kündigung, Widerruf, Rücktritt und Anfechtung. Sie erfasst insbesondere Klauseln, die dem Verwender solche Rechte einräumen, wo sie das Gesetz überhaupt nicht oder nur unter engeren Voraussetzungen gewährt. Sie erfasst weiterhin die Abstandnahme vom Vertrag (ein Begriff, der im Gesetz nicht, aber in AGB häufig vorkommt) und Verfallklauseln. Sie erfasst schließlich Änderungen des Leistungsumfangs im Wege der einseitigen Herausnahme einzelner Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis durch den Verwender, schuldrechtliche Ansprüche auf Vertragsaufhebung und auflösende Bedingungen. Nicht betroffen sind aufschiebende Bedingungen.
Rz. 6
Kein Lösungsrecht in diesem Sinne enthalten der Rückkauf und die aufschiebende Bedingung. Unter § 307 Abs. 1 und 2 BGB soll es fallen, wenn statt des gesetzlichen Lösungsrechts unter gleichen Voraussetzungen ein anderes gegeben wird.
C. Sachlich gerechtfertigter Grund
I. Interessenabwägung
Rz. 7
Das Lösungsrecht für den Verwender ist sachlich gerechtfertigt, wenn eine Abwägung ergibt, dass sein Interesse an der Auflösung des Vertrags schwerer wiegt als das Interesse des Kunden an dessen Fortbestand oder zumindest ein anerkennenswertes Interesse des Verwenders an der Vertragsauflösung besteht. Die Abwägung muss auf der Grundlage der Wertungen vorgenommen werden, die in den gesetzlichen Lösungsrechten zum Ausdruck kommen. Dies sind für den Rücktritt die §§ 275, 281, 323 BGB ggf. i.V.m. §§ 321, 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 und 637 BGB, für die Kündigung die §§ 643, 649, 651e und 651j BGB, für die Anfechtung die §§ 119 und 123 BGB.
Rz. 8
In der Literatur wird vertreten, dass das Interesse des Verwenders an der Vertragsauflösung nur dort anerkennenswert ist, wo der Kunde es aus Treu und Glauben respektieren muss, dass der Verwender sein R...