I. Annahmefristen
1. Allgemeines
Rz. 7
Nr. 1 betrifft alle Fristen für die Annahme von Angeboten, wenn der Verwender der AGB der Empfänger des Antrags ist. Erfasst ist also die Dauer der Bindung der antragenden Partei, die dem Verwender gegenübersteht, sodass eine Verlängerung oder eine Unsicherheit hinsichtlich der Frist zu Lasten der antragenden Partei ginge. Betroffen sind auch Annahmefristen, die sich der Verwender zugunsten eines erst noch zu benennenden Dritten vorbehält. Nicht betroffen sind Fristen, innerhalb deren die Partei, die dem Verwender gegenübersteht, ein Angebot anzunehmen hat.
Rz. 8
Annahmefrist ist die Zeit von der Abgabe des Angebots (§ 147 Abs. 2 BGB), also nicht vom Zugang des Angebots beim Verwender, bis zum Zugang der Annahmeerklärung.
Rz. 9
Nr. 1 ist auch auf aufschiebende Bedingungen anwendbar, wenn das Zustandekommen des Vertrags davon abhängig gemacht wird, etwa von der Übergabe oder Verwendung des Leistungsgegenstands oder einer Bestätigung des Zulieferers des Verwenders. Die Vorschrift gilt auch für Optionen des Verwenders, teils in unmittelbarer, teils in analoger Anwendung.
Rz. 10
Nr. 1 erfasst keine Klauseln, die sich hinsichtlich der Annahmefrist darauf beschränken, den Regelungsgehalt des § 147 Abs. 2 BGB wiederzugeben. Sie erfasst auch keine Klauseln, wonach ein Antrag nach Ablauf einer angemessenen Frist als durch den Verwender angenommen oder abgelehnt gilt. Erstere Klausel enthält nur den formularmäßigen Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 BGB), letztere entspricht § 146 BGB. § 308 Nr. 1 BGB ist aber tangiert, wenn sich der Verwender hier keine angemessene, sondern eine zu lange Frist vorbehält.
2. Problem der Unterwerfung vor Vertragsschluss
Rz. 11
Diesen Widerspruch überbrückt die überwiegende Auffassung damit, dass es sich "streng genommen" nicht um AGB handele, sondern um Abschlussklauseln, die das Gesetz aber den AGB gleichstelle. Dies könne nicht anders sein, weil sonst § 308 Nr. 1 BGB leer liefe.
II. Leistungsfristen
Rz. 12
Leistungsfristen i.S.v. Nr. 1 sind grundsätzlich alle Fristen, die verstrichen sein müssen, damit die Leistung fällig wird. Gemeint sind damit jedenfalls die Hauptleistungen, zu denen nach bisheriger Rspr. auch die Abnahme beim Werkvertrag als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns gehört, ferner wichtige Nebenleistungen. Die Vorschrift betrifft aber nur Fristen für die vom Verwender geschuldeten Leistungen. Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen sind nunmehr in Nr. 1a und 1b speziell geregelt.
Rz. 13
Beispiele für Nr. 1 sind der Aufschub für den Beginn der Leistungsfrist und deren Unterbrechung. Nachfristen fallen an sich unter § 308 Nr. 2 BGB. Man muss aber prüfen, ob eine Nachfrist in Wirklichkeit Teil der Leistungsfrist ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Folgen aus Leistungsstörung und Verzug erst mit Ablauf der Nachfrist eintreten sollen. Die Verlängerung solcher Nachfristen fällt unter § 308 Nr. 1 BGB.
Rz. 14
Ein großer Teil der einschlägigen Klauseln regelt sog. Überziehungsfristen, also Fristen, die die Überziehung individualvertraglich festgelegter verbindlicher Leistungstermine erlauben. Für sie gilt grundsätzlich § 308 Nr. 1 BGB. Indessen können sie unabhängig von ihrer Länge auch unter § 305b i.V.m. § 307 BGB fallen. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall angenommen, wo die Überziehungsfrist bezweckt hatte, die Bindung des Verwenders an jegliche Terminszusage aufzuheben. In der Literatur wird vertreten, jegliche Überziehungsfrist wegen Täuschung über den Liefertermin nach dem engeren Maßstab der §§ 305b, 307 BGB zu prüfen.