Rz. 25
Eine besondere Art der Tatsachenbestätigung stellt das Empfangsbekenntnis dar. Mit ihm bestätigt der andere Vertragsteil, dass er die geschuldete Leistung empfangen habe. Der Begriff deckt sich mit der Legaldefinition der Quittung in § 368 BGB und betrifft damit nicht nur den Empfang von Geldzahlungen, sondern auch andere Liefer- und Leistungsbestätigungen. Formularmäßig formulierte Empfangsbekenntnisse sind als beweislaständernde Tatsachenbestätigungen grundsätzlich unwirksam. § 309 Nr. 12 a.E. BGB nimmt hiervon ausdrücklich gesondert abgegebene Empfangsbekenntnisse aus. Die Regelung trägt dem anerkennenswerten Bedürfnis des Verwenders Rechnung, sich den Empfang der Ware bestätigen zu lassen; der Verwendungsgegner ist insoweit weniger schutzbedürftig, weil er durch das gesonderte Empfangsbekenntnis auf die Bedeutung der Erklärung besonders hingewiesen wird. Um dem Gesetzeszweck zu entsprechen, muss das Empfangsbekenntnis räumlich oder drucktechnisch vom sonstigen Vertragstext deutlich abgesetzt sein und außerdem vom Kunden gesondert unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert werden, wobei mit der Erklärung keine weiteren Äußerungen verbunden sein dürfen. Formularmäßige Empfangsbekenntnisse sind daher unwirksam, wenn sich die Unterschrift zugleich auf die Vertragserklärungen bezieht. Das § 309 Nr. 12 a.E. BGB entsprechende Empfangsbekenntnis muss vom übrigen Vertragsinhalt so deutlich abgesetzt werden, dass sich die Unterschrift erkennbar nur auf das Empfangsbekenntnis bezieht. Eine gesonderte Urkunde ist indes nicht erforderlich. Die elektronische Signatur unterliegt denselben Anforderungen. Nur auf diese Weise kann der vom Gesetz beabsichtigte Warn- und Hinweiszweck erfüllt werden. Die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer Erklärung ist nicht per se intransparent; wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist jedoch ein unter einer Bedingung abgegebenes Empfangsbekenntnis, weil aus der Erklärung heraus nicht hervorgeht, wie weit sie inhaltlich reicht.
Rz. 26
Nicht selten lässt sich der Verwender die Abnahme beim Werkvertrag formularmäßig bestätigen. Die Bestätigung der Abnahme geht indes über ein bloßes Empfangsbekenntnis hinaus, denn mit der Abnahme wird gleichzeitig erklärt, dass das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt wird. Es mag zwar ein praktisches Bedürfnis für die Verwendung von vorformulierten Abnahmebestätigungen für Werkunternehmer bestehen, gleichwohl sind an die Erklärung der Abnahme beim Werkvertrag so weitreichende Folgen geknüpft, die sich erheblich zum Nachteil des anderen Vertragsteils auswirken können, wie etwa Erlöschen des Erfüllungsanspruchs, Beginn der Verjährung, Gefahrübergang, Fälligkeit der Vergütung, Änderung der Beweislast bei Mängeln, dass derartige Klauseln mit bloßen Empfangsbekenntnissen nicht mehr vergleichbar und daher gemäß § 309 Nr. 12 BGB unzulässig sind.