Gesetzestext
2. |
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die
a) |
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder |
b) |
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird; |
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A. Übersicht
Rz. 1
Die in §§ 273, 320 BGB gesetzlich geregelten Leistungsverweigerungsrechte dienen der Sicherung des Vertragspartners. Er soll davor bewahrt werden, seine vertragliche Leistung erbringen zu müssen, ohne seinerseits die vereinbarte Leistung des Vertragspartners zu erhalten. Diese Vorschriften entsprechen damit dem Gebot der vertraglichen Abwicklungsgerechtigkeit.
Rz. 2
Die in § 320 BGB bestimmte Einrede des nichterfüllten Vertrags gilt nur bei gegenseitigen Verträgen. Wer aus einem solchen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Ein formularmäßiger Ausschluss oder eine Beschränkung des § 320 BGB ist gemäß § 309 Nr. 2a BGB generell unwirksam.
Rz. 3
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB gilt grundsätzlich in jedem privatrechtlichen Rechtsverhältnis. Nach dieser Norm kann der Schuldner, der aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Die Rechtsprechung legt den Begriff des rechtlichen Verhältnisses weit aus: Derselbe Vertrag oder dasselbe Schuldverhältnis ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 273 BGB; es genügt, dass ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis vorliegt (Konnexität). Dies wird dann angenommen, wenn zwischen Anspruch und Gegenanspruch ein "innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang" in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte. Das Verbot des § 309 Nr. 2b BGB bezieht sich indes nicht auf sämtliche aus § 273 BGB sich ergebende Zurückbehaltungsrechte, sondern nur auf solche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts aus anderen Vertragsverhältnissen der Parteien ist daher zulässig.
Rz. 4
Erhebt der Beklagte im Prozess gegen den geltend gemachten Anspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB oder des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, verurteilt ihn das Gericht zwar zur Leistung, jedoch gemäß §§ 274, 322 BGB gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug-um-Zug).
B. Verhältnis zu anderen Vorschriften
I. § 309 Nr. 3 BGB
Rz. 5
§ 309 Nr. 2 BGB bezieht sich auf die formularmäßige Regelung des Leistungsverweigerungsrechtes des Vertragspartners (Kunden). § 309 Nr. 3 BGB ist hingegen anzuwenden, wenn der Verwender formularmäßig ein Aufrechnungsverbot regelt.
Rz. 6
Die Anwendungsbereiche von §§ 309 Nr. 2 und 3 BGB können sich überschneiden, etwa wenn zwischen Verwender und Vertragspartner gleichartige (Geld-)Forderungen gegenüberstehen und der Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Ist die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen, gilt dies nicht für Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320, 273 BGB. So kann im Zusammenhang mit einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot unzulässig sein. Diskutiert wird dies in der Literatur für die Fälle, in denen der Kunde gegenüber dem Vergütungsanspruch des Werkunternehmers aufgrund Mängelansprüchen ein nicht ausschließbares Zurückbehaltungsrecht geltend machen konnte. Beseitigt etwa der Werkunternehmer den Mangel nicht oder schlecht, kann der Kunde gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB den Ersatz der Aufwendungen für die von ihm selbst vorgenommene Mangelbeseitigung verlangen. Hier stehen sich konnexe Ansprüche gegenüber. Das OLG Düsseldorf hat in einem derartigen Fall entschieden, dass das Aufrechnungsverbot unwirksam sei. Praktikabler ist es jedoch, dass in solchen Fällen lediglich die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot wegen § 242 BGB verboten wird. Die Annahme der Unwirksamkeit in diesem speziellen Fall würde nur unnötig die Anzahl der Aufrechnungsverbote erhöhen und damit zur Unübersichtlichkeit führen.
Rz. 7
Andererseits kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dann unzulässig sein, wenn sie einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg hat. Dies wurde für einen Fall entschieden, in dem ein Architekt gegen einen Bauherrn Vergütungsansprüche einklagte und der Bauherr dem Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln entgegensetzte. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ansprüche nicht...