Rz. 14

Das Klauselverbot betrifft sowohl Schadensersatz- als auch Wertminderungspauschalen. Es erfasst jegliche Art von Schadensersatzansprüchen, wobei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach Voraussetzung für dessen Pauschalierung ist.[24] Die Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB bezieht sich ausschließlich auf die Höhe der Schadenspauschale und die Zulassung des Gegenbeweises.

 

Rz. 15

Wertminderungsansprüche des Verwenders können sich z.B. im Fall des Rücktritts aus § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder bei Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts bei Verbraucherverträgen aus § 357 Abs. 3 BGB ergeben. Der Pauschalierung von Wertminderungsansprüchen in AGB ist in der Praxis jedoch kaum Relevanz beizumessen.[25]

[24] BGH, Urt. v. 8. 3. 2005 – XI ZR 154/04, NJW 2005, 1645, 1647; Erman/Roloff, § 309 Rn 44.
[25] Dazu UBH/Fuchs, § 309 Nr. 5 Rn 19.

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