Rz. 5

Das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB gilt sowohl für unselbstständige als auch für selbstständige Strafversprechen.

 

Rz. 6

Die §§ 339 ff. BGB regeln das unselbstständige Strafversprechen. Es dient der Sicherung einer Hauptverbindlichkeit und ist von ihr abhängig (akzessorisch).[11] Als Hauptverbindlichkeit kommen auch vertragliche Nebenpflichten oder gesetzliche Pflichten in Betracht.[12]

 

Rz. 7

Vom unselbstständigen Strafversprechen unterscheidet sich das selbstständige Strafversprechen nach § 343 Abs. 2 BGB, das für den Fall versprochen wird, dass der Schuldner eine von ihm an sich nicht geschuldete Handlung vornimmt oder dass er eine Handlung unterlässt, zu der er nicht verpflichtet ist.[13] Im Gegensatz zum unselbstständigen Strafversprechen ist das selbstständige Strafversprechen nicht akzessorisch.

[11] Beck'scher Online-Kommentar/Janoschek, BGB § 339 Rn 3; Palandt/Grüneberg, § 339 Rn 1.
[12] BGH, Urt. v. 28.1.1993 – I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; Beck'scher Online-Kommentar/Janoschek, BGB § 339 Rn 3 m.w.N.
[13] Dazu MüKo/Gottwald, § 343 Rn 24; v. Westphalen/­Thüsing, Vertragsstrafe Rn 2 m.w.N.

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