Rz. 8
Von Verfall- oder Verwirkungsklauseln ist die Rede, wenn Bestimmungen vorsehen, dass eine Vertragspartei aufgrund einer Pflichtverletzung Rechte oder Ansprüche verliert, die ihr an sich zustehen.[14] Die Vorschriften der §§ 339 ff. BGB und somit auch § 309 Nr. 6 BGB sind auf Verfall- oder Verwirkungsklauseln zumindest entsprechend anwendbar.[15] Etwas anderes gilt für sog. "Vorfälligkeitsklauseln", durch die insbesondere bei Darlehensverträgen oder ähnlichen, langfristigen Dauerschuldverhältnissen Forderungen bei einem Verzug des Schuldners vorzeitig fällig gestellt werden. Auf Vorfälligkeitsklauseln finden die §§ 339 ff. BGB keine Anwendung.[16]
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